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WÄRMEGESETZ

Bundeskabinett beschließt Wärmegesetz

Der Termin stand lange fest. Am 5. Dezember wollte das Bundeskabinett die ersten Gesetze zu den Meseberger Beschlüssen beschließen. Um Deutschlands auf der Weltklimakonferenz Entschlossenheit zu demonstrieren. Mit im Paket ist der neue Entwurf für ein Wärmegesetz. Mit im Paket ist der Entwurf für ein Wärmegesetz. Gegenüber dem bereits im GEB-Letter 25 vorgestellten (Vor-)Entwurf (Keine Begeisterung über BMU-Entwurf) gibt es entscheidende Veränderungen:

  • Eine Nutzungspflicht für erneuerbare Energien gilt nur für Eigentümer, deren Gebäude nach dem 31. Dezember 2008 fertig gestellt werden. Eine Nutzungspflicht für Bestandsgebäude ist nicht vorgesehen, das Gesetz sieht aber vor, dass die Bundesländer eine entsprechende Pflicht festlegen können.
  • Die Nutzungspflicht gilt als erfüllt, wenn Sonnenkollektoren mit einer Fläche von mindestens 0,04 m² Kollektorfläche je m² Nutzfläche installiert werden. Auch hier können die Länder höhere Mindestflächen festlegen.
  • Alternativ kann die Pflicht erfüllt werden, wenn der Wärmeenergiebedarf überwiegend über feste Biomasse, Geothermie, Umweltwärme (Abwärmenutzung und Wärmepumpen), flüssige Biomasse in Heizkesseln mit der besten verfügbaren Technik (Brennwert) oder bei gasförmiger Biomasse über Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gedeckt wird.
  • Als Ersatzmaßnahmen sind die unmittelbare und überwiegende Deckung des Wärmeenergiebedarfs aus definierten KWK-Anlagen oder definierter Nah- und Fernwärmeversorgung sowie Maßnahmen zur Energieeinsparung (EnEV-Unterschreitung um 15% bei Primärenergiebedarf und beim Transmissionswärmeverlust) vorgesehen.
  • Erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen können zur Erfüllung der Pflicht untereinander und miteinander kombiniert werden. Dies gilt allerdings nicht bei Deckung des Wärmeenergiebedarfs aus einen Nah- oder Fernwärmenetz.
  • Eingefügt wurde ein Paragraph mit diversen Nachweisregelungen. Diese sind durch die zuständigen Länderbehörden „durch geeignete Stichprobenverfahren“ zu kontrollieren.
  • Die Nutzung Erneuerbarer Energien für die Heizung, Trinkwassererwärmung und die Erzeugung von Kühl- und Prozesswärme wird durch den Bund in den Jahren 2009 bis 2012 mit bis zu 500 Mio. Euro pro Jahr gefördert. Die Einzelheiten regeln Verwaltungsvorschriften des Bundesumweltministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium.
  • Gefördert werden solarthermische Anlagen, Anlagen zur Nutzung von Biomasse, zur Nutzung von Geothermie und Umweltwärme sowie Nahwärmenetze, Speicher und Übergabestationen für Wärmenutzer aus den vorgenannten Anlagen. Allerdings: Maßnahmen zur Erreichung der Nutzungspflicht oder aufgrund anderer gesetzlicher Verpflichtungen werden nicht gefördert, es sei denn, es handelt sich um Maßnahmen mit „innovativen Technologien“ oder um Maßnahmen zur Nutzung der Tiefengeothermie.
  • Wärmepumpen müssen zur Erfüllung der Nutzungspflicht die „nutzbare Wärmemenge“ (Anmerkung: Das ist eine sehr interessante oder nachlässig definierte Schnittstelle!) mit bestimmten Jahresarbeitszahlen bereit stellen. Elektrisch angetriebene Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen müssen eine Jahresarbeitszahl von 4,0, elektrisch angetriebene Luft/Wasser-Wärmepumpen eine Jahresarbeitszahl von 3,3 und mit fossilen Brennstoffen betriebene Wärmepumpen eine Jahresarbeitszahl von 1,2 erreichen.

Kommentar der Redaktion
Hans-Josef Fell MdB und Sprecher für Energie- und Technologiepolitik der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen hat zum EEWärmeG folgenden Kommentar abgegeben: „Das Wärmegesetz für Erneuerbare Energien ist das Waterloo für Minister Gabriel. Mit dem Wärmegesetz wollte Gabriel das erste eigene Gesetz auf den Tisch legen. Damit ist er jetzt gescheitert. Der gesamte Gebäudebestand wurde ausgenommen. Damit reduziert sich das Gesetz auf einen Bruchteil der Gebäude. Was vorliegt ist somit nur noch ein Torso. Gabriels Wärmegesetz ist ein schwarzer Schimmel.“

Schwarzer Schimmel oder Schwarzmalerei? Es ist zu erwarten, dass einige Verbände ins gleiche Horn blasen werden. Aber: Der Gebäudebestand ist zwar nach dem Entwurf des Wärmegesetzes keiner Nutzungspflicht unterworfen - und dennoch im Gesetz berücksichtigt. Weil im Bestand keine Nutzungspflicht existiert, können Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien uneingeschränkt gefördert werden, bei einer Nutzungspflicht im Bestand wäre das rechtlich nicht möglich. Mit einer obligatorischen Nutzungspflicht für alle Gebäude sind 500 Mio. Euro pro Jahr aber wohl kaum unter das Volk zubringen. Ob Regelungen der Länder, beispielsweise das Wärmegesetz von Baden-Württemberg „förderschädlich“ sind, muss juristisch geprüft werden. Gegebenenfalls können aber auch hier die Gesetze oder das Wärmegesetz angepasst werden.

Welche Wirkung das Wärmegesetz insgesamt entfalten wird, wird von der Ausgestaltung der Förderinstrumente und von den Festlegungen der einzelnen Bundesländer abhängen.
Im Neubau dürften Biomasse- und Wärmepumpen-Heizungsanlagen oder eine Unterschreitung der EnEV zum Stand der Technik werden. Ungeförderte Solaranlagen werden vermutlich die wirtschaftlich ungünstigere Variante sein.

Interessant ist das Umschwenken bei Bioöl und Biogas. Im Vorentwurf waren beide zwar prinzipiell als Ersatzmaßnahme möglich, aber nur mit erheblichen Hindernissen. Die auf den ersten Blick vorgenommene Bevorzugung von Bioöl, dürfte auf massive Kritik der Gaswirtschaft stoßen. Das zu lösende Problem ist aber nicht Gerechtigkeit zwischen den Energieträgern, sondern die Verfügbarkeit Biomasse und die erzielbare Ressourceneffizienz. Nach bisheriger Expertenmeinung ist die bei Biogas erheblich höher. Für eine Substitution im großen Stil werden aber auch hier die Biomassepotenziale fehlen. GLR

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Entwurf des EEWärmeG
Begründung zum EEWärmeG

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