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WÄRMEGESETZ

Baden-Württemberg: Öko-Pflicht ab 2008

Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 7. November mit den Stimmen der Regierungsfraktionen und der Landtagsfraktion der Grünen das bundesweit erste „Erneuerbare-Wärme-Gesetz“ beschlossen (Beschlussfassung). Es tritt zum 1. Januar 2008 in Kraft und schreibt bei der Wärmeversorgung von Wohngebäuden die anteilige Nutzung erneuerbarer Energien verpflichtend vor. Umweltministerin Tanja Gönner: „Mit den vorgesehenen Regelungen haben wir einen gangbaren Weg gefunden, einen wirksamen Beitrag zur Minderung der Treibhausgasemissionen zu leisten ohne den Einzelnen zu überfordern. Die Menschen gehen da mit, weil sie spüren, dass wir beim Klimaschutz etwas tun müssen.“

Ersatzweise eine bessere Dämmung
Nach dem neuen Gesetz muss die Wärmeversorgung bei Neubauten, für die ab 1. April 2008 die Bauunterlagen erstmalig eingereicht werden, zu mindestens 20% über erneuerbare Energien, wie Sonnenenergie, Umweltwärme (über Wärmepumpen mit eine Mindest-Jahresarbeitszahl) oder Biomasse gedeckt werden. Für den Gebäudebestand wird ab 2010 ein Anteil regenerativer Energien von 10% vorgeschrieben, der immer dann erfüllt werden muss, wenn es zum Austausch der Heizungsanlage kommt. Nach einem ungeplanten Austausch läuft eine Frist von 24 Monaten. Ersatzweise können die Verpflichtungen durch eine verbesserte energetische Dämmung (z.B. 30% unter EnEV) erfüllt werden.

2011 wird die Anwendung auf Bürogebäude geprüft
Bereits bestehende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien sollen berücksichtigt werden. Ist der Einsatz üblicher solarthermischer Anlagen aus technischen oder baulichen Gründen nicht möglich, ist der Hauseigentümer von der Verpflichtung insgesamt befreit. Eine Befreiung ist auch möglich, wenn ein unverhältnismäßig hoher Aufwand oder eine sonstige Härte entstünde. In drei Jahren ist eine Bewertung des Gesetzes vorgesehen, bei der auch eine mögliche Ausweitung auf Büro- und Firmengebäude geprüft werden soll. Bis Herbst kommenden Jahres solle außerdem ein Konzept zum Einsatz erneuerbarer Energien bei Landesliegenschaften ausgearbeitet werden. Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Gesetzes können mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. GLR

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