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GEBÄUDERICHTLINIE

Energieausweisgesetz für Liechtenstein

Klein aber fein. Das lässt sich nicht nur über das Fürstentum Liechtenstein sagen, sondern auch über den aktuellen Entwurf des Energieausweisgesetzes zur Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie. Ganze fünf Seiten und elf Artikel enthält die am 9. November vorgelegte Vernehmlassung mit Frist bis zum 12. Februar 2007.

Eckpunkte:

  • Energieausweise sind dem Käufer oder Mieter auszuhändigen. Der deutsche EnEV-Referentenentwurf sieht lediglich „zugänglich machen“ vor. Aus der Begründung zum EnEV-Referentenentwurf: „Die Einsichtnahme soll noch während des Vorgangs der Entscheidungsfindung des Interessenten ermöglicht werden. Dies kann z.B. durch Aushang in dem Gebäude während der Besichtigung oder durch Bereithalten des Energieausweises im Büro des Verkäufers geschehen; die Übergabe einer Kopie des Dokuments ist nicht vorgeschrieben.“ Es lebe die Bürokratie!
  • Aushang an Behörden und öffentlichen Dienstleistungseinrichtungen über 1000 m² Gesamtnutzfläche bis zum 31. Dezember 2008. (Entspricht der vorgesehenen Frist für Deutschland.)
  • Aushändigen bei Verkauf und Vermietung ab dem 1. Januar 2009. (In Deutschland „zugänglich machen“ für die ersten Gebäude ab 1. Januar 2008 und alle Gebäude ab 1. Juli 2008.)
  • Gültigkeit des Energieausweises: 10 Jahre.
  • Aushangpflichtige Energieausweise müssen auch die Empfehlungen zur kostengünstigen Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz enthalten. Für Deutschland ist das im EnEV-Referentenentwurf nicht vorgesehen.
GLR