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Gebäudeenergiegesetz

GEG-Entwurf: Für Sie gelesen und zusammengefasst

© JV mit: Viktor Lutsenko / iStock / Getty Images Plus
Haben Sie bereits ein Bauprojekt nach EnEV 2016 realisiert? Dann herzlichen Glückwunsch: Sie kennen sich jetzt mit der deutschen Interpretation des Niedrigstenergiegebäude-Standards aus. Quasi rückwirkend. Denn mehr sieht der Entwurf für das Gebäudeenergiegesetz (GEG) nicht vor. Wann er ins Bundeskabinett geht, ist weiterhin unklar. Inzwischen wurde kursiert aber eine Entwurfsfassung (Bearbeitungsstand 1. November 2018), auf deren Basis eine Darstellung des GEG-Konzepts und eine erste Bewertung möglich sind.

Der bezeichnete GEG-Entwurf umfasst 113 Paragraphen und 10 Anlagen auf insgesamt 107 Seiten, mit Begründungen kommt das Dokument auf 179 Seiten. Der 2017 vorgelegte und später gestoppte GEG-Entwurf hatte 114 Paragraphen, 6 Anlagen und ohne Begründung 94 Seiten. Die im GEG zusammengefasste Energieeinsparverordnung (EnEV2014/16), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) kommen bisher zusammen auf 78 Paragraphen und 13 Anlagen.

Zusammenfassung zum GEG- Entwurf von Jan Karwatzki, Öko-Zentrum NRW

Anlass für die Zusammenführung von EnEG, EnEV und EEWärmeG ist zum einen die von der EU-Gebäuderichtlinie geforderte Festlegung des energetischen Standards eines Niedrigstenergiegebäudes für Neubauten. Zum anderen sollen durch die Zusammenlegung von EnEV und EEWärmeG die bisherigen Diskrepanzen der alten Regelungen behoben und dadurch die Anwendung und der Vollzug des Energieeinsparrechts erleichtert werden.

Vorgeschichte
Ein erster Entwurf für ein Gebäudeenergiegesetz wurde bereits im Januar 2017 von den federführenden Bundesministerien vorgelegt. Dieser sah vor, das Niedrigstenergiegebäude für die ab 2019 zu errichtenden Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand ungefähr auf dem Niveau eines KfW-Effizienzhaus 55 festzuschreiben. Der entsprechende Standard für private Neubauten sollte in einer zweiten Stufe „rechtzeitig vor 2021“ festgelegt werden.

Dieser erste Entwurf (GEG 1.0) konnte jedoch – insbesondere aufgrund von Bedenken zur Wirtschaftlichkeit des vorgesehenen Niedrigstenergiegebäudestandards – in der ablaufenden Legislaturperiode nicht umgesetzt werden.

Im Koalitionsvertrag der aktuellen großen Koalition hat man sich zur Einführung des GEG bekannt, jedoch hinzugefügt: „Dabei gelten die aktuellen energetischen Anforderungen für Bestand und Neubau fort.“ Das bedeutet, dass es mit dem GEG 2.0 zu keinen Verschärfungen der bereits seit 01.01.2016 geltende Neubaustandard der EnEV kommen soll.

Nun liegt ein Entwurf der beiden federführenden Bundesministerien (BMWi und BMI) für ein „Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude“ mit Bearbeitungsstand 1. November 2018 vor. Die wichtigsten Neuerungen des GEG-Entwurfs werden im Folgenden zusammenfassend dargestellt. Da es sich um einen Entwurf handelt und die Ressortabstimmung noch nicht abgeschlossen ist, kann es im Laufe des weiteren Prozesses noch zu Änderungen kommen.

Anforderungen an Neubauten
Für die Errichtung neuer Gebäude soll künftig ein einheitliches Anforderungssystem gelten, welches Anforderungen an die Energieeffizienz, den baulichen Wärmeschutz und die Nutzung Erneuerbarer Energien enthält.

Das Anforderungssystem basiert auf einer – gegenüber der EnEV 2013 – weitgehend unveränderten Referenzgebäudebeschreibung. Allerdings wird die technische Referenzausführung zur Wärmeerzeugung (bei Wohngebäuden und Zonen von Nichtwohngebäuden mit Raumhöhen bis 4 m) von einem Öl-Brennwertheizkessel auf einen Erdgas-Brennwertheizkessel umgestellt. Zudem wird die Referenzausführung für Wohngebäude um Systeme für die Gebäudeautomation erweitert. Die zum 01. Januar 2016 in Kraft getretene Verschärfung der primärenergetischen Neubauanforderungen um 25 % bleibt bestehen.

Damit wurde die zwischenzeitlich immer wieder diskutierte Umstellung auf ein „baubares Referenzgebäude“, welches die 25%ige Verschärfung in einer geänderten Referenztechnik abbildet, verworfen. Somit können die derzeitigen KfW-Förderstandards mit Bezug auf das unveränderte energetische Niveau des Referenzgebäudes vorerst bestehen bleiben.

Auch die Anfang 2016 verschärften Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz bleiben unverändert erhalten. Bei Wohngebäuden darf der spezifische Transmissionswärmeverlust des Referenzgebäudes nicht überschritten werden. Die bisher parallel fortgeltende Anforderung zur zusätzlichen Einhaltung der H’T-Werte aus Anlage 1, Tabelle 2 der EnEV entfällt für Neubauten. Diese fixen Tabellenwerte sind nur noch bei Änderungen im Bestand relevant, wenn der Nachweis über eine energetische Bilanzierung des gesamten Gebäudes geführt werden soll.

Bei Nichtwohngebäuden bleiben die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Quer-Werte) unverändert.

Die bisherige Ausnahmeregelung der EnEV für Zonen über 4 m Raumhöhe (Hallen), die mit dezentralen Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden, entfällt. Diese Zonen, die bislang von der 25%igen Verschärfung der Primärenergieanforderungen ausgenommen waren, werden nun stattdessen von der Pflicht zur anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien befreit.

Niedrigstenergiegebäude ab 2019/2021Die EU-Gebäuderichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass ab Anfang 2021 alle neuen Gebäude als Niedrigstenergiegebäude ausgeführt werden. Für Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand gilt diese Pflicht schon ab Anfang 2019.

Der Niedrigstenergiegebäude-Standard soll mit dem GEG für alle zu errichtenden Gebäude in einem Schritt eingeführt werden, indem die seit 1.1.2016 geltenden Neubauanforderungen für ausreichend erklärt werden. Dazu heißt es in der Begründung zum GEG-Entwurf:

„Die mit dem Gebäudeenergiegesetz unverändert fortgeführten energetischen Anforderungen an neue Gebäude erfüllen die Kriterien der EU-Gebäuderichtlinie für das Niedrigstenergiegebäude. Die Integration von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien in einem einheitlichen Anforderungssystem deckt sich mit dem Ansatz der EU-Gebäuderichtlinie. Gutachterliche Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bestätigen, dass das gültige wirtschaftliche Anforderungsniveau nach wie vor das in der EU-Gebäuderichtlinie verankerte Kriterium der Kostenoptimalität erfüllt.“

Primärenergiefaktoren
Hauptanforderungsgröße für die Energieeffizienz von Gebäuden bleibt der Jahres-Primärenergiebedarf. Die Primärenergiefaktoren bleiben weitgehend unverändert, werden nun aber direkt im GEG geregelt. Der bisherige Verweis auf die Tabelle A.1 aus DIN V 18599-1 entfällt.

Es wird eine neue Regelung eingeführt, nach der aus dem Netz bezogene gasförmige Biomasse (Biogas) mit einem Primärenergiefaktor von 0,6 in der energetischen Bilanzierung angesetzt werden darf, wenn diese in einer KWK-Anlage genutzt und der Einsatz vom Lieferanten über ein Massebilanzsystem nachgewiesen wird.

Ein Primärenergiefaktor von 0,6 darf auch für einen mit Erdgas beheizten Neubau angesetzt werden, wenn dort eine KWK-Anlage betrieben wird, aus der ein oder mehrere bestehende Nachbargebäude mitversorgt werden, und wenn dadurch in den Bestandsgebäuden Altanlagen mit schlechter Energieeffizienz ersetzt werden.

Primärenergiefaktoren für Fernwärmenetze
Die Regelungen zum Ansatz von Primärenergiefaktoren für Fernwärmenetze werden geändert. Individuell ermittelte Primärenergiefaktoren dürfen nur noch angesetzt werden, wenn diese nach einer festgelegten Methodik ermittelt und vom Fernwärmeversorgungsunternehmen veröffentlich wurden. Für Fernwärmenetze in denen Wärme aus KWK genutzt wird, muss ab Anfang 2021 die Carnot-Methode (anstelle der bislang üblichen Stromgutschriftmethode) zur Berechnung des Primärenergiefaktors der aus KWK erzeugten Wärme verwendet werden.

Da diese Umstellung der Berechnungsmethode für viele Wärmenetze zu einer Erhöhung der Primärenergiefaktoren führen wird, soll eine Übergangsregelung sicherstellen, dass zuvor ermittelte Primärenergiefaktoren bis Ende 2024 weiter verwendet werden dürfen. Allerdings wird als Untergrenze für den Primärenergiefaktor ein Wert von 0,3 eingeführt, der durch einen hohen Anteil an Erneuerbaren Energien oder Abwärme noch auf 0,2 gesenkt werden kann. Gleiches gilt für den Fall, dass nach dem 1.1.2021 unter Verwendung der neuen Methodik ein schlechterer Primärenergiefaktor ermittelt wird. Auch dann darf – unter Berücksichtigung der o.g. Untergrenze – bis Ende 2024 der zuvor ermittelte, günstigere Wert verwendet werden.

Sofern kein veröffentlichter Primärenergiefaktor für ein Wärmenetz vorliegt, können die Pauschalwerte aus der DIN V 18599-1 weiterhin verwendet werden, allerdings für Wärmenetze mit KWK nur bis Ende 2024.

CO2-Emissionen und Quartiersansatz
Der aktuelle Koalitionsvertrag sieht vor, dass mit dem GEG ein Quartiersansatz eingeführt und eine Umstellung der Anforderungssystematik auf CO2-Emissionen geprüft und bis Anfang 2023 eingeführt werden soll. Vor diesem Hintergrund sieht der GEG-Entwurf eine Innovationsklausel vor, die als befristete Regelung in zweierlei Hinsicht innovative Lösungen ermöglichen soll.

Zum einen soll es bis Ende 2023 möglich sein, durch eine Befreiung der zuständigen Behörde die Anforderungen des GEG nicht über den Primärenergiebedarf, sondern über ein auf die Begrenzung der Treibhausgasemissionen ausgerichtetes System nachzuweisen, soweit die Gleichwertigkeit der Anforderungen gegeben ist. Dabei darf der Endenergiebedarf des Gebäudes bei Neubauten den 0,75fachen und bei Sanierungen den 1,4fachen Wert des Endenergiebedarfs des Referenzgebäudes nicht überschreiten.

Zum anderen wird, ebenfalls bis Ende 2023, ermöglicht, bei Änderungen von bestehenden Gebäuden die Einhaltung der Anforderungen über eine gemeinsame Erfüllung im Quartier sicherzustellen. Diese Regelung sowie die Möglichkeit von Vereinbarungen über eine gemeinsame Wärmeversorgung im Quartier sollen der Stärkung von quartiersbezogenen Konzepten dienen.

Die Nennung von CO2-Emissionen im Energieausweis wird verpflichtend. Die dafür erforderlichen Berechnungsregeln und Emissionsfaktoren werden in der Anlage zum GEG festgelegt.

Nutzung Erneuerbarer Energien
Der Entwurf zum GEG enthält Anforderungen zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien sowie an Ersatzmaßnahmen, die im Wesentlichen den Regelungen des EEWärmeG entsprechen. Sie beziehen sich wie bisher ausschließlich auf Neubauten sowie Gebäude der öffentlichen Hand, die grundlegend renoviert werden.

Neu ist, dass die beim Neubau bestehende Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien künftig auch durch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus Erneuerbaren Energien erfüllt werden kann. Dafür ist ein Deckungsanteil von mindestens 15 % des Wärme- und Kältebedarfs erforderlich. Bei Wohngebäuden mit PV-Anlagen kann der Nachweis alternativ auch über die Anlagengröße geführt werden, wenn mindestens 0,02 kW Nennleistung je Quadratmeter Gebäudenutzfläche installiert werden.

Viele der bislang in der Anlage zum EEWärmeG enthaltenen technischen Anforderungen für Wärmepumpen (Jahresarbeitszahl, Installation von Zählern, Effizienzlabel) oder Biomassekessel entfallen im GEG-Entwurf mit Verweis auf europäische Ökodesign-Regelungen.

Die Ersatzmaßnahme „Einsparung von Energie“ bezieht sich nach dem Entwurf des GEG nur noch auf eine Unterschreitung der Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz um 10 %. In der Begründung dazu wird ausgeführt, dass – wenn im Einzelfall der Einsatz Erneuerbarer Energien und die übrigen Ersatzmaßnahmen (KWK, Abwärme, Fernwärme) ausscheiden – eine primärenergetische Unterschreitung der Anforderungen ohnehin nur über die energetische Qualität der Gebäudehülle erreicht werden könnte. Die Absenkung der geforderten Unterschreitung auf 10 % sei daher angemessen, zumal in diesen Fällen auch keine Optimierung zwischen Anlagentechnik und Gebäudehülle mehr möglich ist.

Anrechnung von Strom aus Erneuerbaren Energien
Die Möglichkeit zur Anrechnung von Strom aus Erneuerbaren Energien in der energetischen Bilanzierung des Gebäudes wird ausgeweitet und soll zukünftig auf der Ebene der Primärenergie erfolgen. Gleichzeitig wird die Anrechenbarkeit ausgeschlossen, wenn gebäudenah erzeugter Strom aus Erneuerbaren Energien für Stromdirektheizungen (für Raumwärme) verwendet wird.

In Zukunft dürfen bei Neubauten mit entsprechenden Anlagen ohne Stromspeicher pauschal 150 kWh je kW installierter Anlagennennleistung und zusätzlich – ab einer Anlagengröße von 0,02 kW je Quadratmeter Gebäudenutzfläche – 70 % des Endenergiebedarfs der Anlagentechnik für Strom in Abzug gebracht werden, insgesamt jedoch maximal 20 % des Jahres-Primärenergiebedarfs.

Bei Neubauten mit Stromspeicher (mindestens 1 kWh Nennkapazität je kW Anlagenleistung) dürfen pauschal 200 kWh je kW installierter Anlagennennleistung und zusätzlich – ab einer Anlagengröße von 0,02 kW je Quadratmeter Gebäudenutzfläche – 100 % des Endenergiebedarfs der Anlagentechnik für Strom in Abzug gebracht werden, insgesamt jedoch maximal 25 % des Jahres-Primärenergiebedarfs.

Bei Nichtwohngebäuden ist für die zusätzliche Anrechnung jeweils eine Mindestgröße der Anlage von 0,01 kW je Quadratmeter Nettogrundfläche erforderlich. Zudem wird die anrechenbare Strommenge bei Nichtwohngebäuden auf das 1,8-fache des „bilanzierten endenergetischen Jahresertrags der Anlage“ begrenzt.

Wenn bei Nichtwohngebäuden der Strombedarf für Lüftung, Kühlung, Beleuchtung und Trinkwarmwasser höher ist als der Energiebedarf für die Beheizung, müssen Stromertrag und -bedarf wie bisher monatsweise bilanziert werden.

Anforderungen an BestandsgebäudeDie energetischen Anforderungen und Pflichten im Gebäudebestand bleiben weitgehend unverändert. Allerdings wird die derzeitige Regelungslücke der EnEV geschlossen, durch die an das Anbringen von Dämmschichten auf der Außenseite einer bestehenden Wand keine energetischen Anforderungen gestellt werden konnten.

Der Nachweis der Einhaltung von Anforderungen an die Änderung bestehender Bauteile kann wie bisher entweder über eine Bilanzierung des gesamten Gebäudes (140%-Regel) oder über einen Bauteilnachweis geführt werden. Für den Bauteilnachweis wurden die detaillierten Regelungen der bisherigen Anlage 3 der EnEV in die Tabelle mit den Anforderungswerten integriert.

Bei den Anforderungen an Erweiterungen und Ausbauten bestehender Gebäude wird in Zukunft nicht mehr zwischen Erweiterungen mit und ohne neuen Wärmeerzeuger unterschieden. Auch bei Erweiterungen mit neuem Wärmeerzeuger werden lediglich Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz gestellt, allerdings für den gesamten hinzukommenden Gebäudeteil mit Bezug zum baulichen Wärmeschutz des Referenzgebäudes. Der bislang erforderliche Nachweis über eine gesamtenergetische Bilanzierung des hinzukommenden Gebäudeteils entfällt.

Berechnungsverfahren
Der Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes verweist für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs auf die Neufassung der DIN V 18599 von September 2018. Somit können die Neuerungen und Vereinfachungen der aktuellen Normfassung mit dem GEG verwendet werden.

Das alte Berechnungsverfahren für Wohngebäude nach DIN 4108-6 und DIN 4701-10 ist weiterhin unbefristet für nicht gekühlte Wohngebäude zulässig. Die im ersten GEG-Entwurf enthaltene Umstellung der Berechnung aller Wohngebäude auf die DIN V 18599 ist im aktuellen Entwurf nicht mehr vorgesehen.

Für Wohngebäude enthält der Entwurf des GEG ein neues Modellgebäudeverfahren, mit dem der Nachweis der aktuellen Anforderungen alternativ nachgewiesen werden kann. Es schreibt das bisherige Modellgebäudeverfahren (EnEV-easy) fort, dient aber nun zugleich auch zum Nachweis der Anforderungen an die Nutzung erneuerbarer Energien. Zudem liegt den Modellberechnungen nun die neue DIN V 18599: 2018-09 zugrunde. Um auch mit dem neuen Modellgebäudeverfahren ohne energetische Bilanzierung die erforderlichen Angaben für Energieausweise machen zu können, soll eine entsprechende Bekanntmachung nachgeliefert werden.

Bei Nichtwohngebäuden bleibt das vereinfachte Verfahren (Einzonenmodell) erhalten.

Bei der Verwendung von Komponenten, die nach den Normen zur energetischen Bilanzierung nicht abbildbar sind, sieht die EnEV 2013 als Berechnungsmöglichkeit ausschließlich eine Bewertung auf der Basis von Simulationsrechnungen vor. Da sich dies in der Praxis nicht bewährt hat, können nun alternativ zur Simulationsrechnung auch wieder – wie schon in der EnEV 2009 – ersatzweise Komponenten mit ähnlichen energetischen Eigenschaften angesetzt werden.

Bei der Bewertung von Wärmebrücken kommt es zu einer etwas kuriosen Regelung: Der erste GEG-Entwurf enthielt einen Verweis auf eine Neufassung des Beiblatt 2 zur DIN 4108 von März 2017, die jedoch bis heute nur als Entwurf vorliegt. Der aktuelle GEG-Entwurf bezieht sich daher wieder auf die alte Fassung des Beiblatt 2 von 2006 und belässt es zudem bei der Regelung, dass Gleichwertigkeitsnachweise nur für solche Wärmebrücken zu führen sind, bei denen die angrenzenden Bauteile schlechtere U-Werte aufweisen, als in den Musterlösungen des Beiblatt 2.

Da die Neufassung der DIN V 18599 bereits die im neuen Beiblatt 2 vorgesehene Differenzierung zwischen Musterlösungen nach Kategorie A (0,05 W/(m2 ∙ K)) und Kategorie B (0,03 W/(m2 ∙ K)) vorsieht, wird zudem geregelt, dass Kategorie B nach GEG nicht anwendbar ist.

Energieausweise
Die im ersten GEG-Entwurf vorgesehene neue Verpflichtung zur Ausstellung eines vorläufigen Energieausweises nach Baubeginn auf der Basis des geplanten Gebäudes (wenn ein noch nicht fertiggestelltes Gebäude oder ein Teil davon verkauft oder vermietet werden soll) wurde wieder gestrichen.

Die Anforderungen zur Vorlage eines Energieausweises bei Verkauf oder Vermietung sowie zu Pflichtangaben in Immobilienanzeigen werden auch auf Immobilienmakler ausgeweitet.

Um die Qualität der Energieausweise zu verbessern, legt der Entwurf strengere Sorgfaltspflichten für Aussteller von Energieausweisen fest. Aussteller müssen Berechnungen, die sie nicht selbst erstellt haben, einsehen, bevor sie auf dieser Basis einen Ausweis ausstellen. Sie müssen von Eigentümern bereitgestellte Angaben sorgfältig prüfen und dürfen diese schon dann nicht verwenden, wenn nur Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. Ein Verstoß gegen diese Sorgfaltspflichten wird nun auch mit einem Bußgeld bewehrt.

Um die Qualität der Modernisierungsempfehlungen zu verbessern, muss der Aussteller bei Energieausweisen für bestehende Gebäude eine Vor-Ort-Begehung durchführen oder sich geeignete Fotos zur Verfügung stellen lassen, die eine Beurteilung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes ermöglichen.

Der Gesetzentwurf enthält keine Muster von Energieausweisformularen mehr und regelt daher sehr genau die im Energieausweis zu tätigenden Angaben. Die Muster sollen in einer Bekanntmachung der beteiligten Ministerien veröffentlicht werden. Neu sind dabei neben der o.g. verbindlichen Angabe von CO2-Emissionen auch Angaben zu inspektionspflichtigen Klimaanlagen sowie zum Datum der nächsten Inspektion.

Die Einteilung der Effizienzklassen in den Energieausweisen für Wohngebäude richtet sich künftig nicht mehr nach der Endenergie, sondern nach dem Primärenergiebedarf bzw. dem Primärenergieverbrauch. Die Grenzwerte der einzelnen Effizienzklassen verschieben sich dadurch um 5 bzw. 10 kWh/(m2 ∙ a) nach oben.

Bei der Ausstellungsberechtigung für Energieausweise wird nicht mehr zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden differenziert. Die Ausstellungsberechtigung für Nichtwohngebäude wird damit auch auf Handwerker und staatlich anerkannte Techniker mit entsprechender Fortbildung ausgeweitet.

Durch die Einführung eines „Erfüllungsnachweises“ im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Verfahrens und der Klarstellung des rein informativen Charakters grenzen sich Energieausweise aus Sicht des Gesetzgebers weit genug vom Nachweis der Erfüllung der Anforderungen ab. Deshalb soll sich die Ausstellungsberechtigung in Zukunft grundsätzlich auch auf Energieausweise für Neubauten erstrecken. Die Vorlageberechtigung für Erfüllungsnachweise muss hingegen weiterhin im Landesrecht geregelt werden.

Sonstiges
Die Anforderung an die Dämmung wärmeführender Leitungen wird flexibilisiert, indem sie nicht mehr als Dämmstärke, sondern als längenbezogene Wärmedurchgangszahl formuliert wird, die als Mittelwert für das gesamte Leitungsnetz eingehalten werden muss, soweit dafür eine Dämmpflicht besteht. Zusätzlich sollen – insbesondere für Erweiterungen und Sanierungen – Dämmstärken bekanntgemacht werden, mit denen die Anforderung auch ohne Kenntnis des gesamten Leitungsnetzes eingehalten werden kann.

Für die Berechnung von U-Werten wird auf die neue DIN 4108-4 in der Fassung 2017-03 verwiesen.

Zur Verbesserung des Vollzugs erhalten die nach Landesrecht zuständigen Behörden eine allgemeine und vollstreckbare Anordnungsbefugnis, die sich nicht nur auf den Bauherrn oder Eigentümer, sondern auch auf beteiligte Dritte (z.B. Planer oder Handwerker) erstreckt.

Die im ersten GEG-Entwurf enthaltene eingeschränkte Berechtigung der zuständigen Behörden, für Stichprobenkontrollen von Energieausweisen die betreffenden Grundstücke und Gebäude zu betreten, wurde wieder gestrichen.

© Öko-Zentrum NRW
Dipl.-Ing. Jan Karwatzki ist Architekt
und Referent beim Öko-Zentrum NRW
in Hamm. Das Öko-Zentrum NRW ist
einer der größten Anbieter von Fort-
und Weiterbildungen für Energieberater.
www.oekozentrum-nrw.de
www.fernlehrgaenge24.de

 

GEG-Entwurf, Bearbeitungsstand 01.11.2018

Referentenentwurf, Regierungsentwurf

„Referentenentwurf“ ist der übliche Begriff für noch nicht von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwürfe; von der Bundesregierung beim Deutschen Bundestag eingebrachte Gesetzesvorlagen werden im Regelfall durch die Bundesministerien und dort insbesondere auf Referatsebene erarbeitet und früher wurden die Referatsleiter als Referenten bezeichnet. Der nächste Schritt ist der Regierungsentwurf – der von der Bundesregierung beschlossene und beim Deutschen Bundestag eingebrachte Gesetzentwurf. Die Regierungsentwürfe unterscheiden sich häufig von den Referentenentwürfen, da sich im Abstimmungsprozess der Beteiligten (Bundesministerien, Länder, Verbände etc.) bis zum Kabinettbeschluss der Bundesregierung noch Änderungen ergeben können. Davon unabhängig ist nicht zu erwarten, dass der Regierungsentwurf des GEG ohne Änderungen vom Bundestag beschlossen wird. GLR