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Energieeffizienzlabel für Holzpelletheizungen — Korrektur

Unsere Meldung vom 27. März 2017 „Energieeffizienzlabel für Holzpelletheizungen“ enthielt einen Fehler. Für Schornsteinfeger besteht nämlich weder die Pflicht noch die Möglichkeit, die Einhaltung der Vorschriften zur Energieverbrauchskennzeichnung bei der Feuerstättenschau oder der baurechtlichen Abnahme zu kontrollieren.

Energielabel keine Voraussetzung für die Inbetriebnahme neuer Pelletkessel

Der DEPV weist darauf hin, dass das Energielabel keine Voraussetzung für die Inbetriebnahme neuer Pelletkessel ist: „Anders als zum Teil berichtet, besteht für den Verbraucher keine Pflicht, die ab dem 1. April auch für neue Festbrennstoffkessel geltenden Energielabel auch auf dem Wärmeerzeuger anzubringen. Vielmehr dienen die Pflichten zur Energieverbrauchskennzeichnung der Verbraucherinformation und gelten von daher ausschließlich für Hersteller und Händler, nicht aber für die Nutzer. Demnach besteht für Schornsteinfeger weder die Pflicht noch die Möglichkeit, die Einhaltung der Vorschriften zur Energieverbrauchskennzeichnung bei der Feuerstättenschau oder der baurechtlichen Abnahme zu kontrollieren. Das Energielabel muss von den Herstellern auch nicht, wie es bei weißer Ware üblich ist, als Aufkleber ausgeführt werden.“

Weitere Informationen zum Effizienzlabel finden Sie hier.