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BDE drängt auf Branchenkonsens

Der Startschuss zur Überarbeitung der Vor-Ort Beratungsrichtinie ist gefallen.

Mit dieser überraschenden Information wartete das BmWi im Rahmen eines Grundsatzgesprächs mit dem Vorsitzenden des Bundesverbandes Deutscher Energiedienstleister (BDE), Matthias Kauf und seines Sonderbevollmächtigten RA von Bock und Polach zu Beginn des Jahres auf. Damit wurde indirekt die Position bestätigt, die der BDE bzgl. der Übertragung der Liste anerkannter Berater auf die dena schon frühzeitig eingenommen hatte.

"In den Gesprächen mit den Verantwortlichen der BAFA, dena und des BmWi haben wir immer wieder darauf hingewiesen, dass das geplante Verfahren nach unserer Auffassung rechtlich nur über eine Änderung der Regelungen der Vor-Ort Beratungsrichtlinie selbst, insbesondere der Ziffer 3.5 eröffnet werden kann." so Kauf und von Bock. Jetzt komme es allerdings darauf an, dass die Gebäudeenergieberater und -dienstleister sich endlich von der reinen Abwehrhaltung lösen und im Konsens Vorschläge unterbreiten, die ein einheitliches Profil für die zu fordernde Fachkunde und deren Einhaltung als Eintragungsvoraussetzung der Listung für die Fördertatbestände vorsehen. Zuletzt war es besonders in dieser Frage durch die völlig unterschiedlichen Auffassungen der Verbände zu Auseinandersetzungen gekommen, die die Ministerien dann veranlasst haben, selbst Qualifikationserfordernisse und deren Nachweise aufzustellen. Diese berechtigte Kritik muss sich die Branche gefallen lassen und hoffentlich daraus die notwendigen Schlussfolgerungen für die jetzt anstehende Novellierung ziehen.

"Der BDE ist bereit, gemäß seinem Verbandszweck als Koordinierungsplattform der Energiedienstleister hierzu einen konstruktiven Beitrag zu leisten durch die Einsetzung einer Expertenkommission seiner Mitglieder und weiterer Vertreter der Branche." so Kauf. Wichtig sei jedoch, dass dazu BAFA, KfW und BmWi die behaupteten Defizite in der bisherigen Beratungspraxis offen legen, um sie durch geeignete Informations- und Weiterbildungsangebote der Bildungsträger der Branche in einem abgestimmten Verfahren zu beseitigen.

Auch in weiteren wichtigen Fragen konnte der BDE eine Klarstellung durch das BmWi erreichen. Danach beabsichtigt der Bundeswirtschaftsminister nicht, von den Ermächtigungen der §§ 4 Abs.3 und 7 Abs 3 des EDL-G Gebrauch zu machen und durch Rechtsverordnungen Inhalt und Umfang von Energiedienstleistungen zu regeln, ebenso wenig wie die Anforderungen an deren Anbieter hinsichtlich Zuverlässigkeit, Fachkunde und Unabhängigkeit sowie den Kostenrahmen für die Anbieterliste und die Nachweise zur Eintragung und die Voraussetzungen der Löschung. Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass es sich in diesem Fall nicht um Fördertatbestände handelt, sondern um die Anbieterliste gem. § 7 EDLG ,deren Führung qua Gesetz der Bundeseffizienzstelle bei der BAFA zugewiesen ist.

Gleichwohl sieht der BDE in dieser Klarstellung einen eindeutigen Auftrag an die Branche, auch diese Fragen im Konsens in Selbstbestimmung und weitgehender Selbstverwaltung zu lösen. Hier eröffnet sich ein weiterer Handlungs- und Gestaltungsspielraum, den der BDE durch Experten seiner Mitglieder und Kooperationspartner im Rahmen seiner bereits vorgestellten Projektarbeit angehen will.

www.energiedienstleister.org