Springe zum Hauptinhalt Springe zum Hauptmenü Springe zur SiteSearch

Neue Feuerungsverordnung NRW kommentiert

Am 08. April 2008 ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen Nr. 12 die neue Feuerungsverordnung für NRW erschienen. Der Fachverband SHK NRW hat die für die Praxis notwendigen Passagen kommentiert.

Am 08. April 2008 ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen Nr. 12 die neue Feuerungsverordnung für NRW erschienen. Der Fachverband SHK NRW hat die für die Praxis notwendigen Passagen kommentiert.
Der Kommentar ist ab sofort über die Fernlehrgangs- und Fördergesellschaft für Handwerk und Planung mbH erhältlich. Die Broschüre beinhaltet den amtlichen Verordnungstext. Für die tägliche Betriebspraxis erforderliche und nützliche Kommentierungen sind den jeweiligen Textpassagen unmittelbar zugeordnet.

Eine wesentliche Änderung der FeuVO NRW 2008 stellt der § 5 – Aufstellräume für Feuerstätten – dar, da hier die Anforderungen an Aufstellräume beschrieben werden. Diese gelten nun für die Aufstellung von Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 100 kW (vorher 50 kW). Dies bezieht sich auf Feuerstätten mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen. Für feste Brennstoffe bleibt jedoch die Nennleistung bei mehr als 50 kW (Heizräume). Neu aufgenommen wurde im § 9 die Regelung für raumluftunabhängige Außenwandfeuerstätten, die bisher lediglich in der Bauordnung NRW geregelt waren. Die Abgase von raumluftunabhängigen Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe dürfen durch die Außenwand ins Freie geleitet werden, wenn:
1. eine Ableitung der Abgase über Dach nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist,
2. die Nennleistung der Feuerstätte 11 kW zur Beheizung und 28 kW zur Warmwasseraufbereitung nicht überschreitet und
3. Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
Außerdem wird erstmalig dem neuen Brennstoff Holzpellets im § 11 – Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen – Rechnung getragen. Danach dürfen Holzpellets von mehr als 10.000 l nur in entsprechenden Brennstofflagerräumen aufbewahrt werden. Sonst hat sich bei den Mengenangaben für Öl (5.000 l) oder feste Brennstoffe (15.000 kg) zur alten Verordnung nichts geändert. Lediglich bei Flüssiggas ist das Füllgewicht von 14 auf 16 kg heraufgesetzt worden.
Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass viele Festlegungen aus der alten Fassung übernommen worden sind. Gleichzeitig ist jedoch die nordrhein-westfälische Fassung stark an die neue Musterfeuerungsverordnung angelehnt worden.
Weitere Informationen sind telefonisch erhältlich über die Fernlehrgangs- und Fördergesellschaft mbH (FGH), Graf-Adolf-Straße 12, 40212 Düsseldorf, Telefon: (02 11) 6 90 65 90. Der Kommentar wird für Mitgliedsbetriebe zum Preis von 5,90 EUR zzgl. Versandkosten und 7 % MwSt. angeboten. Ein Bestellformular ist auf der Internetseite www.fvshk-nrw.de hinterlegt.