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Verbraucher darf Strom- und Gaspreise kürzen

Das Amtsgericht Wilhelmshaven hat rechtskräftig eine Zahlungsklage des Energieversorgers GEW gegen einen Verbraucher abgewiesen.

Das Amtsgericht Wilhelmshaven hat rechtskräftig eine Zahlungsklage des Energieversorgers GEW gegen einen Verbraucher abgewiesen. Grund: Der Versorger hatte eine Offenlegung seiner Kalkulation vor Gericht verweigert und verlor somit die Zahlungsklage. Die Urteilsbegründung des Amtsgerichts Wilhelmshaven lautet: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts nicht dargelegt, wie sich die geltend gemachte Vergütung für den Strom- und Gasbezug zusammensetzt, wann sie in welchem Maße und warum die ursprünglich vereinbarten Preise gem. § 315 BGB erhöht hat. Es ist dem Gericht daher nicht möglich zu überprüfen, ob die unstreitig erfolgten und den geltend gemachten Rechnungen zugrunde gelegten Erhöhungen gem. § 315 Abs. 3 BGB billig waren und damit Gültigkeit erlangt haben. Das Amtsgericht begründet seine Entscheidung mit der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Viele Versorger würden derzeit die sogenannten Protestkunden einschüchtern. Das ginge bis zu Drohungen von Liefersperrungen. Das Bundeskartellamt stellt dazu in seinem jüngsten Jahresbericht fest, dass solche Drohungen nicht nur unzulässig sind, sondern auch einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung bedeuten. Denn solange die Billigkeit streitig ist, sind entsprechende Entgeltforderungen erst fällig, wenn die Tarife beziehungsweise tariflichen Preiserhöhungen auf Antrag des Versorgungsunternehmens im Wege richterlicher Leistungsbestimmung durch Urteil getroffen worden sind.
Weitere Informationen: www.energieverbraucher.de