Springe zum Hauptinhalt Springe zum Hauptmenü Springe zur SiteSearch

Besserer Durchblick für Verbraucher

Verbraucherverträge sind nach der reinen Formulierung des Gesetzes in § 650 i BGB Verträge, durch die der Verbraucher einen Unternehmer entweder mit dem Bau eines gesamten Gebäudes oder mit mehreren Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude beauftragt. Gemeint ist also lediglich der klassische Generalunternehmer- oder Generalübernehmvertrag. Zu beachten ist, dass der Verbrauchervertrag nicht der Schriftform bedarf. Es genügt dafür die Textform gem. § 126 b BGB, die sowohl per Ausdruck einer E-Mail oder auch SMS als auch mit maschinell erstellten Briefen oder Telegrammen eingehalten wird. Voraussetzung ist aber, dass die Person des Erklärenden benannt ist und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht wird. Für Architekten und Ingenieure findet der Verbraucherbauvertrag keine Anwendung. Die Regelungen des Gesetzes erweitern insbesondere die Aufklärungspflicht des Generalunternehmers (GU) oder Generalübernehmers (GÜ). Dies tut auch Not, da bisher bei GU- und GÜ-Verträgen erhebliche Aufklärungsdefizite gegenüber Bauherren bestanden. Verbraucher unterschätzen vielfach die Komplexität des Bauens an sich, zudem sind viele private Bauherren überfordert, wenn es darum geht, Leistungsbeschreibungen und Leistungsverzeichnisse zu verstehen. Zahlreiche Versprechungen, die ihnen im Vorfeld des Vertrages gemacht worden waren, wurden in der Vergangenheit am Ende nicht eingehalten. Im Einzelnen wurden für den Verbraucherbauvertrag folgende Regelungen getroffen: Anforderungen an die Bau-/Leistungsbeschreibung In § 650 j BGB ...

Jetzt weiterlesen und profitieren.

+ GEB E-Paper-Ausgabe – jeden Monat neu
+ Kostenfreien Zugang zu unserem Archiv
+ Fokus GEB: Sonderhefte (PDF)
+ Weiterbildungsdatenbank mit Rabatten
+ Webinare und Veranstaltungen mit Rabatten
uvm.

Premium Mitgliedschaft

2 Monate kostenlos testen