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Passt der Abfallschlüssel?

Die Frage der Dämmstoffentsorgung aus expandiertem Polystyrol (EPS) und extrudiertem Polystyrol (XPS) hat sich seit dem 1.10.2016 verkompliziert. Zu diesem Termin griff die gesetzliche Änderung der Verordnung (EU) 2016/460 der Europäischen Kommission vom 30.3.2016, die sich auf die Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-VO) bezieht. Was konkret bedeutet: HBCD-haltige Abfälle, die eine Konzentrationsgrenze von 1 000 mg/kg erreichen oder überschreiten, gelten fortan gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis als „gefährliche Abfälle“. Damit soll sichergestellt werden, dass die darin enthaltenen Schadstoffe zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden. Dies sollen entsprechende Entsorgungsnachweise dokumentieren. Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz sind gefährliche Stoffe (erkennbar am „*“ im Abfallschlüssel) bereits auf der Baustelle zu trennen. Werden gefährliche Abfälle mit nicht gefährlichen Abfällen vermischt, ist zunächst grundsätzlich anzunehmen, dass das gesamte Abfallgemisch als gefährlicher Abfall zu entsorgen ist. In der Praxis führte dies dazu, dass seit dem 1.10.2016 Dämmstoffabfälle von Müllverbrennungsanlagen nicht mehr angenommen wurden – sogar unabhängig davon, ob sie HBCD-haltig waren oder nicht. Diese Änderung der Abfallbewertung löste in allen 16 Bundesländern unmittelbar einen Entsorgungsnotstand hinsichtlich der Entsorgung von EPS- und XPS-Dämmstoffen aus, die vor allem beim Rüc ...

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