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Energieberater fragen, Experten antworten

Wann sind Wärmebrücken detailliert zu berechnen? 1. Muss ich alle Wärmebrücken detailliert rechnen, wenn bei einem Neubau ein Detail vorhanden ist, das in Beiblatt 2 (der DIN 4108; Anm. d. Red.) nicht aufgeführt ist? Im Speziellen habe ich eine Innenwand im Keller, die einen beheizten Raum von einem unbeheizten Kellerraum trennt. Dieses Detail ist im Beiblatt 2 nicht enthalten. 2. Wo finde ich für solche nicht aufgeführten Details die Randbedingungen? Muss z. B. in diesem Falle hier für den Psi oder fRsi eine Schicht Erdreich unter der Bodenplatte angesetzt werden? Nach dem Verordnungsstand der EnEV 2014 kann der Gleichwertigkeitsnachweis dennoch geführt und der pauschale Zuschlag von 0,05 W/m²K für den EnEV-Nachweis angewendet werden. Die genannte Wärmebrücke, die in Beiblatt 2 zur DIN 4108 nicht enthalten ist, muss beim Gleichwertigkeitsnachweis nicht berücksichtigt werden. In der Auslegung des BBSR (Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung) ist dies als Leitsatz wie folgt formuliert: „Wird bei Berechnungen gemäß Anlage 1 oder 2 EnEV 2013 die Option eines pauschalen Wärmebrückenzuschlags von 0,05 W/(m² K) gewählt, so sind für die Wärmebrücken des Gebäudes die Konstruktionsempfehlungen nach DIN 4108 Beiblatt 2 oder gleichwertige Lösungen nur insoweit anzuwenden, wie dort für die jeweilige Bausituation solche Konstruktionsempfehlungen angegeben sind.“ (Ausführlich unter www.bit.ly/geb1139 ) Bitte beachten Sie, dass diese Regelung nicht für KfW-Effizienzhausnachweise im Neubau ...

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