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Energieberater fragen, Experten antworten

EnEV-Anforderungen an Hohlraumdämmung Bei einer nachträglichen Dämmung der Hohlschicht eines zweischaligen Mauerwerks galt die Anforderung der EnEV 2009 als erfüllt, wenn der bestehende Hohlraum zwischen den Schalen vollständig mit Dämmstoff (mit einem definierten Wärmeleitwert) ausgefüllt wird. Nach meiner Auffassung hat sich das mit der neuen EnEV nicht grundsätzlich geändert. Giltdies auch für den Fall, dass anlässlich einer Kerndämmung zeitgleich zusätzlich auch ein Wärmedämm-Verbundsystem angebracht wird? Oder ist dann die Anforderung nach Anlage 3 Tabelle 1 Zeile 1 zwingend einzuhalten? Mit der Streichung der Anforderungen an Innendämmungen in der EnEV 2014 ist auch die Anforderung an Kerndämmungen entfallen, da sich die EnEV 2013 in Anlage 3, Nummer 1, Satz 2, a) nur auf Maßnahmen an der Außenseite der Außenwand bezieht. Die Regelungen des Satzes 4 und 5 (bei begrenzter Dämmschichtstärke und Sonderregelung für Einblasdämmstoffe) gelten explizit nur, wenn Maßnahmen nach Satz 1 oder 2 ausgeführt werden – somit nicht für Kerndämmungen. Ich hatte das bereits beim EnEV-Team des BBSR nachgefragt und von dort folgende Antwort erhalten: „Eine reine Dämmmaßnahme (wie hier das Einblasen von Dämmstoff in einen Hohlraum zwischen zwei Mauerwerksschichten der Außenwand) führt nach EnEV 2013 nicht zu einer Anforderung. Wird allerdings eine solche Maßnahme in Zusammenhang mit einer außenseitigen Bekleidung der Wand durchgeführt und ist die Dämmschichtdicke (hier: Hohlraum) techn ...

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