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Der Steuerbonus bleibt

Seit 2006 können Steuerpflichtige für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen Steuerermäßigungen gemäß § 35a EStG in Anspruch nehmen. Der 2009 erweiterte Steuerbonus für Handwerkerleistungen beträgt 20 % der Aufwendungen auf Arbeitsstunden, höchstens jedoch 1200 Euro. Nun gibt es mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10. Januar 2014 (BMF, IV C 4 – S‑2296-b/07/0003) einige Neuerungen. Diese Neuerungen betreffen alle drei Kategorien – haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen – für die eine Steuerermäßigung gewährt wird. Beachtenswert sind insbesondere die Ausführungen zu Neubaumaßnahmen und Schornsteinfegerleistungen. Die Steuerermäßigung gilt für alle handwerklichen Tätigkeiten, die zu den Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen gehören und im eigenen inländischen Haushalt oder auch einem Haushalt in der europäischen Union durchgeführt wurden. Begünstigte Aufwendungen des Steuerpflichtigen Das vorgenannte Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) enthält in der Anlage 1 eine beispielhafte, jedoch nicht abschließende Aufzählung begünstigter und nichtbegünstigter Kosten, die um einige Punkte ergänzt wurde. Demnach sind als Handwerkerleistungen grundsätzlich folgende Arbeiten (auf dem privaten Grundstück) begünstigt: Errichtung von Außenanlagen, Wegen, Zäunen und Stützmauern Dachgeschossausbau Kamineinbau Kellerausbau und Terrassenau ...

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