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Sauna im Schaufenster

Der Planer befindet sich beim Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes aktuell in einer sowohl-als-auch-Phase. Das heißt, für ihn sind noch beide Fassungen des Nachweisverfahrens nach DIN 4108-2 [1], [2] relevant. Die DIN 4108-2 unterscheidet sich im Vergleich zu anderen Regeln der Technik, beispielsweise der DIN V 4108-6 [3] oder DIN EN 12831 [4], allerdings darin, dass sie in der Liste der Technische Baubestimmungen geführt wird. Diese Liste enthält technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile, deren Einführung als Technische Baubestimmungen auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 MBO erfolgt. Sie sind allgemein verbindlich, da sie nach § 3 Abs. 3 MBO beachtet werden müssen. Die sogenannte Muster-Liste der Technischen Baubestimmungen wird von dem Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) geführt und in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Diese Muster-Liste ist für den Anwender zunächst allerdings nicht relevant, da die Bundesländer über ihre jeweiligen Gesetzes- und Verordnungsblätter eine entsprechende Fassung erst einführen müssen. Das ist auch der Grund, warum in den 16 Bundesländern unterschiedliche Fassungen der Technischen Baustimmungen eingeführt sind (Abb. 2). Der jeweils aktuelle Stand kann auf http://www.dibt.de Technische Bestimmungen eingesehen werden. In allen Bundesländern ist aktuell bauordnungsrechtlich weiterhin die Fassung 2003 der DIN 4108-2 eingeführt. In Bezug auf den sommerlichen Wärmeschutz ist dies allerdings unerheblich, da bereits auch in den älteren Listen der Hinweis aufgenommen war, dass Abschnitt 8 ...

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