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BGH-Urteil zur Fernwärmeversorgung stärkt Kundenrechte

Acta est fabula

Dem neuen BGH-Fall liegt ein Urteil des Landgerichts Cottbus vom 27.3.2013 (Az: 1 S 86/12) zugrunde. Zu entscheiden war über einen „konkludenten Vertragsschluss“, also einen Wärmeliefervertrag, der nur durch den tatsächlichen Bezug von Wärme zustande gekommen war. Der Streitfall entbrannte nach dem Auszug eines Mieters aus einem Single Tenant-Objekt, also einer Immobilie mit nur einem einzigen beziehungsweise sehr großen Hauptmieter. Besagter Mieter hatte ursprünglich selbst einen Wärmelieferungsvertrag abgeschlossen und diesen auch wirksam gekündigt. Nach dem Auszug des Mieters bezog der Eigentümer die von der Klägerin, dem örtlichen Stadtwerk, weiterhin bereitgestellte Wärme für seine Gewerbeimmobilie. Ein unterschriebener Vertrag – etwa auf einem Vordruck des Versorgungsunternehmens – lag nicht vor. Der Eigentümer bezahlte die Rechnungen beziehungsweise Abschlagsforderungen des Lieferanten für die abgenommene Wärme auf der Grundlage des für „gleichartige Versorgungsverhältnisse“ geltenden Preises (sog. faktischer Wärmelieferungsvertrag). Es handelte sich hierbei um die veröffentlichten Preisblätter mit den Bestandteilen Arbeitspreis, Leistungspreis, Mess- und Verrechnungspreis. Später wollte der Eigentümer nach Wegfall des Bedarfs – das zwischenzeitlich leerstehende Gebäude wurde rückgebaut – den Wärmebezug ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden. In dieser Situation berief sich das Versorgungsunternehmen auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) beziehungsweise auf die AVBFernwärmeV und vertrat die Auffassung, ...

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