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Landgericht

Schimmel mindert Bewohnbarkeit

Dass Schimmel in der Mietwohnung nicht auf bauseitige Ursachen zurückzuführen ist, muss in einem ­Gerichtsprozess der Vermieter beweisen. Erst wenn der Vermieter diesen Beweis (z. B. durch ein Sachverständigengutachten) geführt hat, muss der Mieter beweisen, dass diese Schimmelpilzbildung nicht durch sein schlechtes Heiz- und Lüftungsverhalten entstanden ist. Enthält der Mietvertrag zum Lüftungsverhalten keine Vereinbarung, ist das zumutbare und übliche Heiz- und Lüftungsverhalten geschuldet. Eine Beheizung von durchschnittlich 18 °C und täglich dreimaliges Lüften entspricht dabei noch dem vertragsgemäßen Gebrauch. Kann aber die Entstehung von Feuchte- und Schimmelschäden durch das übliche und zumutbare Lüftungsverhalten nicht vermieden werden, liegt darin ein Mangel des Mietobjekts. Für diesen Mangel muss der Vermieter geradestehen. Eine Mietminderung in Höhe von 20 % ist dann regelmäßig möglich.

Quelle: RA Hahn/Landgericht Konstanz, Az.: 61 S 21/12 A

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