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Allgemein anerkannt? Technische Regeln im Wandel (Teil 1)

Folgen für die Vertragspraxis

Durch die ständige Fortentwicklung baupraktischer Verfahrensweisen und komplexer Normungsarbeiten haben Planer und Ausführende mit einer unüberschaubaren Vielfalt technischer Regelwerke zu tun. Die Beachtung dieser Regelwerke ist bauordnungsrechtlich zwingend, soweit sie beispielsweise als technische Baubestimmungen zum Bestandteil öffentlich-recht­licher Regelungen werden oder in öffentlich-rechtlichen Regelwerken auf sie verwiesen wird. In zivilrechtlicher Hinsicht sind technische Regeln vor allem dann von Bedeutung für das vertraglich geschuldete Bausoll, wenn sie rechtlich als allgemein anerkannte Regeln der Technik (aaRdT) einzuordnen sind. Denn soweit sich aus Verträgen keine konkreten Beschaffenheitsvereinbarungen ergeben, sind aaRdT heranzuziehen, um den einzuhaltenden Mindeststandard zu bestimmen. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik gelten stets als stillschweigend vereinbart, wenn keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden. Gerade bei Projekten mit längerer Laufzeit kann es zwischen Vertragsabschluss und Abnahme zum Wandel gesetzlicher Rahmenbedingungen oder der als allgemein anerkannt geltenden technischen Regeln kommen. Hierdurch können sich die bei Vertragsschluss definierten Annahmen für Leistungsumfang und Vergütung ­ändern. Aus Sicht von Planern und Bauausführenden stellt sich dann zunächst die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen überhaupt eine Änderung bzw. Anpassung an die „neuen“ Standards erforderlich ist. Müssen Auftraggeber dies ausdrücklich verlangen oder gehört die Einhaltung der geänderten Regeln ohnehin zum vertraglich geschuldeten Soll? Greift im H ...

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