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Verwaltungsgericht

Lärmbelästigung durch Wärmepumpe

Nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen wie z.B. Wärmepumpen so zu errichten und zu betreiben, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen verhindert, unvermeidbare auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Wann eine erhebliche Belästigung der Nachbarn vorliegt, wird gemäß der TA Lärm beurteilt. Die Zumutbarkeit orientiert sich an Schallpegel-Messwerten sowie an Art, Regelmäßigkeit, Dauer und Zeit der Geräusche. Auch ein Erwartungs- und Überraschungseffekt wird berücksichtigt. Maßstab ist ein durchschnittlicher Beobachter, der weder besonders empfindlich noch gleichgültig gegenüber Lärm ist, wenn dieser sich auf Dauer in seinem Wohlbefinden empfindlich gestört fühlt.

Quelle: RA Hahn/Verwaltungsgericht Saarlouis, Aktenzeichen: 5 K 1528/11

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