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Vollzug der EnEV in den Ländern

Bundesflickenteppich

Der Vollzug der Energieeinsparverordnung ist Sache der Bundesländer. Sie bestimmen in ihren Durchführungsverordnungen zum Beispiel von wem wann welche Nachweise erbracht werden müssen. Jedoch wollte der Bund den Vollzug der EnEV stärken und hat mit dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) von 2009 und der dazugehörigen Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV) einen Teil der Überwachung selbst geregelt. Regelungen des Bundes Die EnEV 2009 regelt nun bundeseinheitlich, dass Fachbetriebe, die in Bestandsgebäuden Änderungen an der Hülle oder der Heizungsanlage vornehmen, bestätigen müssen, dass die geänderten oder eingebauten Teile den Anforderungen der EnEV entsprechen. Diese Unternehmererklärungen sind vom Eigentümer mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen (§ 7a Abs. 1 EnEG, geregelt in § 26a EnEV). Für die Überwachung von Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden werden bundesweit die Bezirksschornsteinfegermeister als sogenannte „Beliehene“ eingesetzt. Sie prüfen im Rahmen der Feuerstättenschau, ob zu alte Heizkessel außer Betrieb genommen wurden und ob Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen gedämmt sind. Sie prüfen außerdem im Rahmen der ersten Feuerstättenschau nach dem Einbau von Heizungsanlagen, ob die vorgeschriebenen Regelungseinrichtungen, elektronischen Umwälzpumpen und Dämmungen vorhanden sind (§ 7 Abs. 2 und 4 EnEG ,geregelt in § 26b EnEV). Regelungskompetenz der Länder Alle weiteren Regelungen zum Vollzug der EnEV können die Länder selbst aufstellen. Das EnEG gibt jed ...

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