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Luftdichtheit von Gebäuden

Leichtsinnige Luftnummer

Die Notwendigkeit einer luftdichten Gebäudehülle – ob in der Bestandssanierung oder im Neubau – ist vielen Bauherren, Planern und Ausführenden noch immer nicht bewusst. Und das obwohl bereits die 1. Wärmeschutzverordnung aus dem Jahr 1977 Anforderungen an eine luftdichte Gebäudehülle stellte. Auch im Jahre 2010, also 33 Jahre nach deren Inkrafttreten, hält sich noch hartnäckig das Gerücht, dass Häuser atmen können müssen. Wobei dieses Atmen in der Regel mit der Diffusionsfähigkeit eines Bauteils verwechselt wird. Das Atmen des Menschen ist ein aktiver und kontrollierter Vorgang, bei dem verbrauchte durch frische Luft ausgetauscht wird. Hier besteht die Analogie zum Gebäude, dessen Räume aktiv und kontrolliert mit frischer Luft versorgt werden müssen. Das Aktive kann das Öffnen der Fenster oder eine ventilatorgestützte Lüftung sein. Das Kontrollierbare ist bei einer Fens­terlüftung die Fensterfläche und die Anzahl der Öffnungen. Bei einer ventilatorgestützten Lüftung kann zusätzlich das auszutauschende Luftvolumen geregelt werden. Ein Lüften über undichte Gebäudefugen ist jedoch hygienisch wie energetisch nicht zulässig. Es entspricht auch nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik. In DIN 4108-2 (1) wird in Abschnitt 4.2.3 ausgeführt, dass Außenbauteile luftdicht ausgeführt werden müssen. Sie tragen in keinem Fall zum erforderlichen Luftaustausch des Gebäudes bei. Eine dauerhafte Abdichtung von Undichtheiten hat demnach nach DIN 4108-7 (2) zu erfolgen. Kontrollierter Luftaustausch Aus hygienischen Gründen ist eine Bel&uu ...

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