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Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie

Europäischer Hürdenlauf

Die Europäische Union (EU) verpflichtete sich im Rahmen internationaler Vereinbarungen, die gesamten Treibhausgasemissionen bis 2020 gegenüber den Werten von 1990 um mindestens 20 %, und im Fall des Zustandekommens eines internationalen Übereinkommens, sogar um 30 % zu senken. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich für den gleichen Zeitraum ein Reduktionsziel von 30 % beziehungsweise 40 % gesetzt. Innerhalb der EU wie auch in der Bundesrepublik entfallen ca. 40 % des Gesamtenergieverbrauchs auf Gebäude, sodass für das Erreichen der Zielsetzungen in diesem Sektor der Energieverbrauch reduziert und die erneuerbaren Energien ausgebaut werden müssen. Neben dem vorrangigen Ziel des Klimaschutzes werden dadurch die Sicherheit bei der Energieversorgung erhöht, die technologische Entwicklung gefördert, Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen und insbesondere in ländlichen Gebieten die Chance der regionalen Entwicklung geboten. Die EU-Gebäuderichtlinie stellt für sich genommen weder Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes, beispielsweise mittels eines Primärenergiekennwertes oder ähnlichem, noch an die Qualität des baulichen Wärmeschutzes oder anlagentechnischer Komponenten. Sie fordert jedoch von den Mitgliedstaaten, dass diese entsprechende Mindestanforderungen auf nationaler Ebene definieren und dazu harmonisierte Instrumente (Prüf- und Berechnungsmethoden, Energieeffizienzklassen etc.) verwenden. In diesem Zusammenhang soll die EU-Kommission bis zum 30. Juni 2011 eine Vergleichsmethode erstellen, mit der die Berechnung „kostenoptimaler“ (Definition: siehe Infobox) Mindestanforderunge ...

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