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Haftungsrisiken bei der Energieausweiserstellung (Teil 1)

Es kommt auf den Fall an

Seit spätestens Anfang 2009 muss den Miet- oder Kaufinteressenten eines Wohngebäudes oder einer Wohnung ein Energieausweis vorgelegt werden können und, soweit diese sinnvoll sind, auch Modernisierungsempfehlungen. Aussteller müssen für den Energiebedarfsausweis eine Fülle von Daten des Gebäudes aufnehmen und die Gebäudesubstanz fachmännisch beurteilen, bevor ein Energieausweis ausgestellt werden kann. Im Rahmen der Erstellung können eine Reihe von Fehlern oder Falscheinschätzungen unterlaufen, für die der Aussteller möglicherweise haftbar gemacht werden könnte. In welchen konkreten Fällen welches Haftungsrisiko besteht, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abschließend feststellen, da die Rechtslage noch neu ist und entsprechende gerichtliche Urteile fehlen. Schäden durch einen fehlerhaften Energieausweis Durch Fehler im Energieausweis können dem Auftraggeber oder Dritten, wie z.B. dem Käufer einer Immobilie, direkte und indirekte (bzw. mittelbare und unmittelbare) Vermögensschäden oder Sachschäden entstehen. Schäden können hauptsächlich dann entstehen, wenn der Energieausweis falsch berechnet worden ist oder die Datengrundlage zur Ausstellung falsch angesetzt worden ist. Die Grenzen zwischen „richtig“ und „falsch“ sind beim Energieausweis nicht immer eindeutig zu definieren. Man kann jedoch davon ausgehen, dass eine falsche Berechnung vorliegt, wenn z.B. ganze Bauteile nicht in die Berechnung mit eingegangen sind, die energetische Bewertung von Bauteilen erheblich von dem tatsächlichen Zustand abweicht oder gesetzliche Regelungen nicht befolgt worden ...

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