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Landgericht

“Frostwächter“ reicht nicht

Die „Frostwächter“-Einstellung bei Heizungen soll bei gefrierenden Außentemperaturen automatisch für eine Mindesttemperatur im Inneren der Immobilie sorgen. Doch nicht immer darf man sich blindlings auf ihre Wirkung verlassen. Bei einer längeren Abwesenheit während der kalten Jahreszeit ist es nötig, andere Menschen um regelmäßige Kontrollen zu bitten. Der Eigentümer eines freistehenden Einfamilienhauses trat in der kalten Jahreszeit zwischen Januar und März einen siebenwöchigen Mallorca-Urlaub an. Die Heizung hatte er während dieser Zeit auf „Frostwächter“ eingestellt. Gelegentlich sollte auch seine erwachsene Tochter während der Abwesenheit nach dem Rechten sehen. Diese beiden Vorsichtsmaßnahmen reichten allerdings nicht aus, um einen größeren Schaden zu verhindern: Die Heizung fiel aus, die Temperaturen im Haus sanken drastisch ab, zerstörte Heizkörperelemente und Ventile mussten für insgesamt 4000 Euro ausgetauscht werden. Diesen Betrag forderte der Immobilen­eigentümer von seiner Versicherung als Frostschaden zurück. Diese allerdings weigerte sich, weil die erforderlichen Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten worden seien. Das Urteil: „Grundsätzlich sind an die Kontrollpflichten strenge Anforderungen zu stellen“, entschieden die Richter des Landgerichts Bonn. Das sei hier – nach allem, was in der Beweisaufnahme zu Tage getreten sei – nicht der Fall gewesen. Die kurzen Besuche der Tochter hätten nicht ausgereicht, um den Ausfall der Heizung festzustellen. Bei einer solch langen Abwesenheit wäre es für den Kontrolleur nöti ...

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