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Bundesgerichtshof

Energiesparmaßnahme ist zu dulden

In einem Berliner Mehrfamilienhaus aus dem Jahr 1920 standen große Veränderungen an. Der Eigentümer hatte beschlossen, sich von der alten, seiner Meinung nach nicht mehr zeitgemäßen Gasetagenheizung zu trennen. Er kündigte deswegen den Mietern mit dreimonatiger Voranmeldung den Anschluss der Wohnungen an das Fernwärmenetz an, das wiederum aus einer Anlage für Kraft-Wärme-Kopplung gespeist wurde. Eine Mieterin war damit nicht einverstanden. Sie erklärte sich nicht bereit, irgendwelche Arbeiten wie das Verlegen neuer Rohre und den Einbau eines Installationsschachts in ihrer Wohnung zu dulden. Dem Eigentümer blieb nichts anderes übrig, als eine Duldung der Renovierung gerichtlich zu erzwingen. Nachdem der Fall bereits vor dem Amts- und dem Landgericht verhandelt worden war, sprach der Bundesgerichtshof das letzte Wort. Im Urteilstext ist von „einer ökologisch und volkswirtschaftlich sinnvollen Maßnahme zur Energieeinsparung“ die Rede. Unzumutbare Härten für die Mieterin könne man in diesem Zusammenhang nicht erkennen, ihre finanziellen oder sonstigen Interessen seien durch den Umbau nicht in größerem Umfang berührt.

Quelle: LBS-Infodienst Recht und Steuern/ Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 275/07

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