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BMU

Kabinett beschließt BImSchV-Novelle

Mit der vom Kabinett am 20. Mai beschlossenen Novelle der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1.BImSchV) sollen für Holzheizungen, Kaminöfen und andere kleine Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in Zukunft anspruchsvolle Emissionsgrenzwerte für Staub gelten. Für die meisten bestehenden Feuerungsanlagen sieht die Verordnung eine Nachrüstungspflicht vor, allerdings mit langen Übergangsfristen bis 2014 oder 2024. Die Nachrüstungspflicht gilt jedoch nicht für bereits eingebaute Grundöfen, Kochherde, Backöfen, Badeöfen und offene Kamine sowie für Öfen, die vor dem Jahr 1950 errichtet wurden. Auch wenn eine Herstellerbescheinigung oder durch eine Vor-Ort-Messung die Einhaltung der Grenzwerte nachgewiesen werden kann, ist ein zeitlich unbegrenzter Betrieb möglich. Erst wenn dies nicht möglich ist, bedürfen die Einzelraumfeuerungsanlagen einer Nachrüstung oder müssen gegen eine emissionsarme Anlage ausgetauscht werden. Die Intervalle der regelmäßigen Überwachungen von Öl- und Gasheizungen werden von bisher jährlicher auf drei- bzw. zweijährliche Überwachung umgestellt. Der Entwurf wird nun dem Bundestag, danach dem Bundesrat zugeleitet. Die Notifizierung gegenüber der EU-Kommission ist eingeleitet und nach Ablauf der Einspruchsfrist Anfang August abgeschlossen. Der Verordnungsentwurf, ein Hintergrundpapier sowie FAQs stehen zur Verfügung unter

https://www.bmuv.de/

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