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Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes

Heiße Phase

Mit der EnEV 2007 wurde öffentlich-rechtlich die Regelung zum sommerlichen Wärmeschutz abgelöst. Bisher konnte auf einen Nachweis verzichtet werden, wenn der Fensterflächenanteil f am gesamten Gebäude 30 Prozent nicht überschritt. Seit der EnEV 2007 ist der Nachweis im Wohnungsbau bzw. Nichtwohnungsbau nach DIN 4108-2 Abschnitt 8 sowohl für Einzoner wie auch für Mehrzoner zu führen. Im Vorwort der DIN 4108-2 wird ausgeführt: „Durch Mindestanforderungen an den baulichen Wärmeschutz im Sommer nach Abschnitt 8 wird eine hohe Erwärmung der Aufenthaltsräume infolge sommerlicher Wärmeentwicklung für die Erzielung von Behaglichkeit im Sommer sowie die Notwendigkeit einer Kühlung vermieden.“ Nach Musterbauordnung § 2 Begriffe ist ein Aufenthaltsraum, ein Raum, der zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet ist. Nach Abschnitt 8.2 ist der Nachweis zur Begrenzung solarer Wärmeeinträge für „kritische“ Räume bzw. Raumbereiche an der Außenfassade durchzuführen, die der Sonneneinstrahlung besonders ausgesetzt sind. In der Praxis kommt es immer wieder zu Streitigkeiten, welche Räume speziell beim Nachweis zu berücksichtigen sind. Es wird geraten, die Räume, die beim Nachweis berücksichtigt werden sollen, unbedingt auch mit dem Auftraggeber abzustimmen, der unter Umständen vom Planer abweichende, eigene Vorstellungen zur „kritischen“ Eigenschaft eines Raumes hat. Hinweis: Für Raumbereiche, die an unbeheizte Glasvorbauten grenzen oder über transparente Wärmedämmung bzw. Doppelfassaden verfügen, ge ...

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