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BMU

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

Ein wesentlicher Bestandteil des Klimapakets ist das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Es schreibt künftig bei der Wärmeversorgung von Neubauten die anteilige Nutzung erneuerbarer Ener­gien vor. Ziel ist eine Erhöhung des Anteils erneuerbarer Wärmeenergie von 6 % auf 14 % bis 2020. Vorgeschrieben werden mindestens 15 % des Wärmebedarfs durch solarthermische Anlagen. Bei Nutzung von Solarthermie kann die Vorgabe jedoch pauschal erfüllt werden. Bei Ein-/Zweifamilienhäusern sind das mindestens 0,04 qm Kollektorfläche je m² Nutzfläche und bei größeren Wohngebäuden mindestens 0,03 m² Kollektorfläche je m² Nutzfläche. Alternativ dazu gibt es folgende Möglichkeiten: Mindestens 50 % des Wärmebedarfs durch feste Biomasse (z.B. Pelletheizung), flüssige Biomasse (Bioöl im Brennwertkessel) oder Umweltwärme (Wärmepumpe) sowie mindestens 30 % des Wärmebedarfs durch Bio­gas in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung. Durch die Kombination verschiedener Technologien ist die Erfüllung der Vorgaben ebenfalls möglich. Auf https://www.geb-info.de/ kann das Gesetz unter der Rubrik Download eingesehen werden. Detaillierte Informationen unter

http://www.solarwirtschaft.de, https://www.bmuv.de/

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