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Häufige Fragen zum Energieausweis

Richtig interpretiert

Wer darf für Neubauten Energieausweise ausstellen: für Wohngebäude/für Nichtwohngebäude? Wer für neue Gebäude Energieausweise ausstellen darf, ist in der EnEV 2007 – wie auch bisher – nicht geregelt. Die Ausstellungsberechtigung richtet sich damit unver­ändert ausschließlich nach Landesrecht. Die neue EnEV legt nur die Ausstellungsberechtigung für Ausweise für bestehende Gebäude fest. Wird ein Gebäude nach einer Modernisierung weiter als Bestand angesehen? Zumeist ja. Was Energieausweise betrifft, muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 Satz 2 EnEV erfüllt sind. Dort heißt es: „Satz 1 [=Verpflichtung zur Ausweiserstellung] ist entsprechend anzuwenden, wenn 1. an einem Gebäude Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nr. 1 bis 6 vorgenommen oder 2. die Nutzfläche der beheizten oder gekühlten Räume eines Gebäudes um mehr als die Hälfte erweitert wird und dabei für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 9 Abs. 2 durchgeführt werden.“ Muss nach einer Modernisierung automatisch ein neuer Energieausweis ausgestellt werden? Wie verhält es sich, wenn ein neuer Anbau dazu kommt? Wer ist dann ausstellungsberechtigt für den Energieausweis? Nach einer Modernisierung muss ein neuer Ausweis nur dann „automatisch“, d.h. in jedem Fall ausgestellt werden, wenn die bereits beschriebenen Voraussetzungen von 16 Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind. Ansonsten ist ein neuer Ausweis erst erforderlich, wenn das Gebäude verkauft oder ganz oder teilweise vermietet werden soll. Entsprechendes gilt auch, wenn ein neuer Anbau dazukommt. Ergibt ...

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