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Rechtliche Einordnung der EnEV und ihrer Umsetzung

Bundesrecht — Ländersache

Die EnEV gehört ebenso wie das Energieeinsparungsgesetz zum Recht der Wirtschaft. Für diese Verordnung ist allein der Bund zuständig. Der Vollzug der Verordnung ist jedoch Angelegenheit der Bundesländer. Die EnEV 2007 gilt auch ohne weitere Bestimmung der Länder und ist von den betroffenen Bauherrn und Eigentümern zwingend anzuwenden. Die Länder können allerdings Durchführungsbestimmungen erlassen, die insbesondere Folgendes regeln: die Vorlage und Prüfung von Nachweisen, Zuständigkeiten von Behörden und Sachverständigenstellen im Vollzug, die Kontrolle der durchzuführenden Maßnahmen, die Kontrolle der Ausstellung von Energieausweisen sowie Fragen in Bezug auf Ausnahmen und Befreiung sowie Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Solche Bestimmungen dienen z.B. der Rechtssicherheit und Klarheit im bauaufsichtlichen Verfahren. In den meisten Ländern bestehen deshalb bereits entsprechende Verordnungen zur alten Energieeinsparverordnung. Andere Länder regeln durch Erlasse. Anlaufstellen für EnEV-Fragen Bei Unklarheiten und Anfragen sollte man sich in der Regel an die oberste Bauaufsicht des zuständigen Bundeslandes wenden (s. Infokasten). Die Bundesländer haben darüber hinaus gemeinsam mit der Bundesregierung eine Projektgruppe zur Durchführung der EnEV beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) eingerichtet. Anfragen und Auslegungen zur Verordnung von grundlegender Bedeutung werden dort gemeinschaftlich analysiert. Offizielle Auslegungen werden in den Mitteilungen des DIBt veröffentlicht. Diese Auslegungen sind Grundlage für ein gemeinschaftliches Verwaltungshandeln der obersten Bauaufsichtsbeh&o ...

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