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Anforderungen der EnEV, die ab 1. Oktober greifen

Jetzt gilt´s

Am 1. Oktober hat die neue Energieeinsparverordnung die Fassung von 2004 abgelöst. Vorhaben, die vor diesem Termin beantragt bzw. begonnen wurden, können noch nach den Vorschriften der EnEV 2004 behandelt werden, auch wenn die Fertigstellung erst nach dem 1. Oktober stattfindet. Gibt es Änderungen bei den Bewertungsverfahren? Es sind folgende Änderungen ab sofort zu beachten: Zu errichtende Nichtwohngebäude werden mit neuen Verfahren bewertet: Berechungsverfahren nach DIN V 18599:2007-02 (Mehr-Zonen-Modell) gemäß EnEV Anlage 2 Nr.2 oder vereinfachtes Berechnungsverfahren nach DIN V 18599:2007-02 (Ein-Zonen-Modell) gemäß EnEV Anlage 2 Nr. 3 (bedingt anwendbar) Wird der Jahres-Primärenergiebedarf für Wohngebäude ermittelt, ist für Strom der Primärenergiefaktor 2,7 für den nicht erneuerbaren Anteil anstatt 3,0 insgesamt anzusetzen. Gibt es neue Höchstwerte, die bei Neu­bauten eingehalten werden müssen? Die bisherigen Höchstwerte für den Primärenergiebedarf von zu errichtenden Nichtwohngebäuden werden durch das Referenzgebäudeverfahren ersetzt. Wird ein solches Gebäude neu gebaut, darf ab sofort der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung nicht überschreiten. Für den Transmissionswärmeverlust dieser Gebäude wurden neue Höchstwerte in Anlage 2, Tabelle 2 eingeführt. Auch der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs für Wohngebäude mit überwiegender Warmwasserberei ...

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