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Wer darf Energieausweise ausfertigen?

Lizenz zum Ausstellen

Am 27. Juni fand das EnEV-Tohuwabohu ein Ende: Die Bundesregierung stimmte der Verordnungs-Novelle zu und machte damit den Weg zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt frei. In den Wochen davor hatten die Fachausschüsse ein über 30 Seiten starkes Papier mit Änderungsempfehlungen vorgelegt. Ein Teil davon wurde am 8. Juni vom Bundesrat angenommen, so dass die EnEV im Herbst folgendermaßen in Kraft treten wird: Energieausweise müssen für Gebäude ausgestellt werden, die neu gebaut, verkauft, neu vermietet, verpachtet oder geleast werden. Wohngebäude, die vor 1965 fertiggestellt worden sind, unterliegen ab 1. Juli 2008 der Ausweispflicht, später errichtete Wohngebäude ab 1. Januar 2009. Für Nichtwohngebäude und „öffentlich zugängliche Dienstleistungsgebäude“ mit Publikumsverkehr ist als Starttermin der 1. Juli 2009 vorgesehen. Bis zum 1. Oktober 2008 kann generell zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis gewählt werden. Danach wird der Bedarfsausweis für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohneinheiten und Bauantrag vor dem 1. November 1977 zur Pflicht. Für alle anderen besteht die Wahlfreiheit weiter. Energieausweise, die vor dem Inkrafttreten vom Bund, den Ländern, Landkreisen, Städten oder Gemeinden oder gemäß EnEV-Entwurf vom 25. April 2007 erstellt worden sind, bleiben gültig. Die Höchstwerte für den Transmissionswärme­verlust und den Primärenergiebedarf bleiben bestehen. Ausstellungsberechtigung gibt Rätsel auf Die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise wurde bis zuletzt von Interessenverbänden schwer umkämpft. Zentraler Di ...

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