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bundesgerichtshof

Entlohnung für zusätzliche Leistungen

Wenn es um den Werklohn geht, kommt es für die Abgrenzung, welche Arbeiten von der vertraglich vereinbarten Leistung erfasst sind und welche Leistungen zusätzlich zu vergüten sind, auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung an. Haben die Vertragsparteien die Geltung der VOB/B vereinbart, gehören auch die Allgemeinen Technischen Bestimmungen für Bauleistungen, VOB/C dazu. Davon zu trennen ist, welche Leistungen nach den Gegebenheiten zur Herstellung der Werkleistung erforderlich sind. Unabhängig davon schuldet der Auftragnehmer vorbehaltlich abweichender Vereinbarung die Einhaltung der anerkannten Regel der Technik. Haben die Vertragsparteien eine bestimmte Ausführungsart zum Gegenstand des Vertrages gemacht, dann umfasst der vereinbarte Werklohn nur die vereinbarte Herstellungsart. Zusatzarbeiten, die für den geschuldeten Erfolg erforderlich sind, hat der Auftraggeber dann gesondert zu vergüten.

Bundesgerichtshof – VII ZR 202/04.

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