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Der Energieausweis:

Editorial


Die letzten Wochen waren ein bisschen wie vor Weihnachten. Wie beim Öffnen des Adventskalenders erhaschten wir alle paar Tage einige Informationen mehr über das, was die neue EnEV bringen soll. Nach den hohen Erwartungshaltungen dürfte die Branche wohl kaum mit einem freudigen Staunen auf den Referentenentwurf reagieren.

Wolfgang Ornth, Leiter des Referats B 14 im Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (BMVBS) gab beim Energieberatertag im Rahmen der Light + Building Messe einen Einblick in den Referentenentwurf. Er berichtete, dass die Ermittlung der Daten für den Energieausweis auch durch den Gebäude­eigentümer zugelassen werden soll. Der dazugehörige Wortlaut aus § 18: Der Eigentümer kann die erforderlichen Gebäudedaten bereitstellen, der Aussteller darf diese seinen Berechnungen nicht zugrunde legen, soweit sie begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben. Werden unzutreffende Angaben gemacht, die zu fehlerhaften Energieausweisen führen, kann dies eine Ordnungswidrigkeit bedeuten.

Neben der Wohnungswirtschaft, die kraft dieser Rege­lung ihre Gebäude selbst mit Energieausweisen ausstatten kann, dürften sich auch Anwälte freuen. Denn die rechtlichen Konsequenzen sind brisant und die ersten Prozesse absehbar. Wer den Energieausweis unterschreibt, steht auch dafür gerade. Im Streitfall wird der Aussteller den Kürzeren ziehen, selbst wenn der Eigentümer falsche Angaben gemacht hat. Der Vor-Ort-Termin wird deshalb für jeden Aussteller zur Selbstverständlichkeit, wenn er sich keine Klagen ans Bein binden möchte.

Auch die Vorschrift nach § 20 für Modernisierungshinweise macht die Begutachtung des Gebäudes unumgänglich: Sind Maßnahmen für kostengünstige Verbesserungen der energetischen Eigenschaften des Gebäudes möglich, hat der Aussteller des Energie­ausweises dem Eigentümer anlässlich der Ausstellung eines Energieausweises entsprechende, begleitende Empfehlungen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen auszustellen (Modernisierungsempfeh­lungen). ... Sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, hat der Aussteller dies dem Eigentümer schriftlich mitzuteilen.

Noch ist das letzte Wort zum Referentenentwurf nicht gesprochen, denn in der Anhörung der Länder und Verbände zum Referentenentwurf dürfte ebenfalls kräftig protestiert werden. Es bleibt zu hoffen, dass die Einwände auf das Gehör der Ministerien stoßen. Denn ansonsten kommt eine verkompromisste EnEV auf uns zu.

Übrigens: die vollständigen Vorträge vom Energie­beratertag stehen unter http://www.energieberatertag.de zum Download zur Verfügung.

Ihre


Energieberaterin und Chefredakteurin Dipl.-Ing. Britta Großmann

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