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Steuerbonus: Finanzministerium klärt offene Fragen

Mitte Januar hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben an die Obersten Finanzbehörden einige Fragen zur steuerlichen Abschreibung bei der Gebäudesanierung behandelt. 

Klarstellungen gab es auch für die Möglichkeiten, die Kosten Energieberater steuerlich geltend zu machen.  Zu den Kosten, die angesetzt werden dürfen, zählen laut Schreiben neben der reinen Beratung auch Kosten  von zur Bestandsaufnahme oder zur Qualitätssicherung durchgeführten Infrarot-Thermografie-Aufnahmen und Luftdichtheitsmessungen. Umfassen die Kosten für den Energieberater mehrere energetische Maßnahmen, ist eine Aufteilung der Kosten auf die einzelnen Maßnahmen nicht erforderlich. Jedoch können die Kosten nur einmal steuerermäßigend berücksichtigt werden.

Diese Kosten für Energieberatung fallen unter den Steuerbonus

Die Kosten für den Energieberater sind in Höhe von 50 Prozent der Aufwendungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme zu berücksichtigen und nicht auf drei Jahre zu verteilen.  Die Kosten für den Energieberater dürfen insgesamt nur einmal zur Förderung beantragt werden. Ist bereits ein KfW-Zuschuss für die Energieberaterkosten gewährt worden, ist kein Steuerbonus möglich.

Außerdem ist eine „Berücksichtigung der Kosten für den Energieberater nur möglich, wenn mindestens eine energetische Maßnahme im Sinne der steuerlich oder außersteuerlich geltenden Förderprogramme durchgeführt wurde. Unerheblich ist, ob für die energetische Maßnahme eine steuerliche Förderung oder eine andere öffentliche Förderung in Anspruch genommen wird“, so das Schreiben des BMF weiter.

In die Kritik geraten ist die Auffassung des BMF, dass auch Nicht-Meisterbetriebe Bescheinigungen zum Steuerbonus ausstellen dürfen.   „Damit wirft der Gesetzgeber bei der steuerlichen Förderung jeglichen vernünftigen Qualitätskontrollanspruch über Bord“, kritisiert Jürgen Leppig, Vorsitzender des GIH. Die angesprochenen Monteursfirmen seien weder meisterpflichtig, noch müssten sie einen Kompetenznachweis führen. „Alles, was sie brauchen, ist ein Gewerbeschein und die Fähigkeit, eine deutschsprachige Rechnung zu stellen“, empört sich Leppig über einen Markt, auf dem viele Unternehmen mit ungelernten Hilfskräften operieren.  Quelle: BMF / pgl

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