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Energieausweis

Gericht: EnEV-Angaben in Anzeigen gelten auch für Makler

© Purestock / Thinkstock
Das Oberlandesgericht Bamberg hat einen bereits 2015 von der Deutschen Umwelthilfe (DUH) erstrittenen Rechtsspruch in zweiter Instanz bestätigt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Bamberg sind Immobilienmakler dazu verpflichtet, bei der Bewerbung von Wohnimmobilien in kommerziellen Medien, Informationen zur energetischen Qualität der Immobilie nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) zu nennen, wenn ein Energieausweis vorliegt.

Jürgen Resch, DUH-Bundesgeschäftsführer: „Zur Transparenz am Immobilienmarkt gehört es, dass nicht nur Eigentümer, sondern auch Makler korrekt informieren müssen. Wir werden nun unsere bundesweiten Aktivtäten zur Überwachung der Informationspflichten von Maklern am Immobilienmarkt intensivieren.“

Im September 2015 hatte das Landgericht Würzburg in einem Rechtsstreit zwischen der DUH und einem Immobilienmakler entschieden ( Download), dass dieser seine in Zeitungen beworbenen Immobilien mit den gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zum Energiebedarf nach der Energieeinsparverordnung versehen muss. Der beklagte Immobilienmakler ging daraufhin in Berufung, da er der Ansicht war, dass diese Vorschriften der EnEV für ihn als Makler nicht gelten würden. Nach seiner Auffassung verpflichte die Energieeinsparverordnung lediglich den „Verkäufer“ dazu, entsprechende Angaben zu machen.

Dem widersprach das Oberlandesgericht Bamberg in zweiter Instanz und bestätigte die Rechtsauffassung des Landgerichts Würzburg. Nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), müsse der Immobilienmakler im Rahmen seines Auftragsverhältnisses mit dem Eigentümer der beworbenen Immobilie gewährleisten, dass die Informationspflichten der Energieeinsparverordnung nicht verletzt werden. Anders gesagt: Wenn zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung ein Energieausweis vorliegt, besitzt der Makler die notwendigen Energieeffizienzdaten des beworbenen Gebäudes und muss diese dem Interessenten mitteilen. Nachdem der beklagte Immobilienmakler seine Berufung zurückgenommen hat, ist das Urteil des LG Würzburg damit rechtskräftig.

Momentan sind sich die Gericht nicht einig, das Landgericht Gießen kam kürzlich zu einer anderen Bewertung als das Landgericht Würzburg (Bericht im GEB-Newsletter. Wichtig: In beiden Fällen ging es um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Noch nicht vor Gericht entschieden wurde, ob bei einem Verstoß gegen die in der EnEV vorgeschriebenen Pflichtangaben in Immobilienanzeigen auch der Immobilienmakler mit einem Bußgeld belegt werden kann. So rät der Immobilienverband IVD seit einiger Zeit Immobilienmalkern dazu, die Pflichtangaben in ihren Anzeigen vorzunehmen. GLR