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RECHT

Makler: EnEV-Angaben in Immobilienanzeigen nötig?

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Was auch immer der Verordnungsgeber mit der EnEV 2014 bezüglich der Angabe von Pflichthinweisen aus dem Energieausweis in der Immobilienwerbung von Immobilienmaklern erreichen wollte, Juristen scheinen es unterschiedlich zu interpretieren. So lautete der Plan: „Kernelement der Novelle sind [...] Einführung der Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte in Immobilienanzeigen bei Verkauf und Vermietung. [...]“, heißt es bis heute in einer Erläuterung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

Das Landgericht Gießen ist allerdings in einer nicht rechtskräftigen Entscheidung zu dem Schluss gekommen, dass diese Pflicht nicht für Immobilienmakler gelte, da sie laut EnEV nicht zu dem Personenkreis gehören, der verpflichtet sei, in der Werbung die Pflichthinweise aus dem Energieausweis anzugeben (Urteil vom 11.09.2015, Az. 8 O 7/15 – nicht rechtskräftig).

Gegenstand der Entscheidung war laut Wettbewerbszentrale ein Zeitungsinserat, in dem eine Maklerin mehrere Immobilien zum Kauf angeboten hatte. Neben Informationen zu Größe und Ausstattung der Objekte, zur Lage und zum Preis enthielt die Anzeige nur einen Teil der Pflichtangaben aus dem Energieausweis und war in diesem Punkt unvollständig. § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EnEV verlangt, dass Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien mehrere Daten aus dem Energieausweis bekannt geben.

Das LG Gießen begründet die Klageabweisung mit dem Argument, dass § 16a Abs. 1 EnEV nur den Verkäufer verpflichte, die Pflichtangaben in die Werbung aufzunehmen. § 16a Abs. 2 EnEV erstrecke diese Verpflichtung auf Vermieter, Verpächter und Leasinggeber, aber gerade nicht auf Makler. Eine Ausdehnung der Vorschrift auf diese Personengruppe im Wege einer analogen Anwendung komme nicht in Betracht. Es fehle an einer Regelungslücke in § 16a EnEV, denn der Gesetzgeber hätte die Regelung auch für Makler angeordnet, wenn er diese Anbieter ebenfalls hätte verpflichten wollen. Da Verstöße gegen die Angabepflicht ordnungsgeldbewehrt seien, obliege es dem Gesetzgeber, den Kreis der Verpflichteten festzulegen.

Dieses Ergebnis sieht das LG Gießen auch im Einklang mit europarechtlichen Vorgaben. Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden lege nicht fest, wen die Verpflichtung zur Angabe der Pflichthinweise aus dem Energieausweis treffen solle. Daraus leitet das Gericht einen Spielraum des nationalen Gesetzgebers ab, den Kreis der Verpflichteten selbst zu bestimmen.

Die Wettbewerbszentrale sieht in dieser Entscheidung gegenwärtig allerdings keinen Freibrief für Makler, die Pflichtangaben aus dem Energieausweis in der Immobilienwerbung zu vernachlässigen, sondern rät zur Vorsicht: Zwar benennt Art. 12 Abs. 4 der EU-Richtlinie 2010/31/EU die Verpflichteten nicht konkret. Nach dieser Bestimmung haben die EU-Mitgliedsstaaten aber sicherzustellen, „dass bei Verkauf oder Vermietung … in den Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen in den kommerziellen Medien“ die Pflichtangaben enthalten sind. Wer die Anzeige veröffentlicht, ist unerheblich. Die Vorschrift stellt unabhängig von der Person des Anbieters allein auf den Inhalt der Anzeige ab. Damit trifft die Verpflichtung auch Makler, die Immobilien anbieten. Es bleibe außerdem abzuwarten, ob die Entscheidung rechtskräftig wird oder ob der Kläger im dortigen Verfahren Berufung einlegen wird.

Anmerkung der Redaktion: Als Energieberater kräuselt sich bei der Diskussion die Stirn. Während die Kommentare von Juristen kaum den Spot über eine vermeintliche Lücke in der EnEV unterdrücken können, scheinen sie die Gesamtsituation weitgehend auszublenden. § 16a Abs. 1 EnEV verpflichtet den Verkäufer sicherzustellen, dass eine Immobilienanzeige bestimmte Pflichtangaben enthält. Um dies zu gewährleisten, muss er nach dem Verständnis eines Energieberaters natürlich einen beauftragten Immobilienmakler analog verpflichten; und ein Immobilienmakler müsste einen Verkäufer über seine EnEV-Pflicht („Pflichtangaben sicherstellen“) informieren. Formal mag Immobilienmakler die Pflicht nach § 16a Abs. 1 EnEV nicht treffen. Setzt sich dies rechtskräftig durch, dürften Abmahnungen künftig den Immobilieneigentümern direkt zugehen und dadurch den Ruf ignoranter Makler ruinieren. GLR

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