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RECHT

Wärmedämmung erfordert Überwachung

Übernimmt ein Architekt die Bauaufsicht über ein Projekt, dann schließt das zahlreiche Überwachungspflichten ein. Die Wärmedämmung eines Hauses zählt nach Meinung der Rechtsprechung dazu. Denn der Bauherr darf vor allem darauf vertrauen, dass der Architekt gerade den wesentlichen Fragen seine Aufmerksamkeit widmet, wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS mitteilt.

Der Fall


Ein Architekt hatte ein Einfamilienhaus nicht nur geplant, sondern war zugleich vertragsgemäß noch mit der Bau- und Objektüberwachung betraut. Bei den Arbeiten kam es allerdings zu erheblichen Mängeln. So war die Dämmung in Teilbereichen der Fassade nicht vollständig. Das konnte ein Sachverständiger mithilfe einer Untersuchung durch Thermographie feststellen. Der Experte schätzte, dass für eine Behebung der Mängel Investitionen in Höhe von etwa 2500 Euro fällig seien. Unter anderem um diesen Betrag stritten später der Architekt und der Bauherr vor Gericht. Die ausführende Firma hatte zu dem Zeitpunkt schon Insolvenz angemeldet.

Das Urteil


Ein Architekt müsse alles tun, was „erforderlich und ihm zumutbar“ sei, um eine ordnungsgemäße Bauausführung zu gewährleisten, entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Hamm. Insbesondere die Wärmedämmung sei hier nicht zu vernachlässigen. „Isolierarbeiten an Gebäuden gehören zu den gewichtigen Ausführungsarbeiten, die einer besonderen Aufsicht durch den bauleitenden Architekten bedürfen“, hieß es im schriftlichen Urteil. GLR