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BERLIN

Bundesrat stimmt EnEV nur mit Auflagen zu

Die Länder haben heute (11. Oktober 2013) im Bundesrat der schon seit Februar 2013 vorliegenden Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV, Bundesratsdrucksache 113/13) nur mit zahlreichen Auflagen zugestimmt. Inkrafttreten kann die neue EnEV nur, wenn die Bundesregierung sämtliche Änderungen annimmt. Trotz der letztendlich erteilten Zustimmung machen die Länder in ihrem Beschluss sehr deutlich, dass sie die vorgelegte Verordnung in wesentlichen Punkten für unzureichend halten. Sie gebe kaum ausreichende Antworten auf die enormen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Herausforderungen, die der Energieverbrauch im Gebäudebereich aufwerfe.

Bundesrat fordert Vereinfachung des Energiesparrechts
Ein schon öfter vom Bundesrat gerügter Kritikpunkt sind die verschiedenen parallelen Energiesparvorschriften: Energieeinsparungsgesetz, Energieeinsparverordnung, Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz. Die Akzeptanz und Transparenz leide darunter erheblich. Der Bundesrat sieht daher die dringende Notwendigkeit, erhebliche Vereinfachungen in diesem Bereich zu erreichen und fordert die Bundesregierung auf, unverzüglich mit den Ländern eine grundlegende Überarbeitung der entsprechenden Vorschriften anzugehen. Bis spätestens zum 1. Januar 2017 soll die EnEV auf diesem Weg grundlegend reformiert werden.

2 Mrd. Euro/a für Gebäudemodernisierung gefordert
Der Bundesrat weist zudem darauf hin, dass es zum Gelingen der Energiewende notwendig ist, die Förderprogramme zur Gebäudemodernisierung mit 2 Mrd. Euro jährlich auszustatten. Die Förderung sei auf diesem Niveau zu verstetigen und wieder in den Bundeshaushalt zu überführen.

Zustimmungsauflagen des Bundesrats
Von folgende Änderungen (gegenüber der Änderungsverordnung 113/13) macht der Bundesrat seine Zustimmung abhängig (Auswahl):

  • Das neu in die EnEV aufgenommene Ziel „Zweck dieser Verordnung ist die Einsparung von Energie in Gebäuden. In diesem Rahmen und unter Beachtung des gesetzlichen Grundsatzes der wirtschaftlichen Vertretbarkeit soll die Verordnung dazu beitragen, dass die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung, insbesondere ein nahezu klimaneutraler Gebäudebestand bis zum Jahr 2050, erreicht werden. Neben den Festlegungen in der Verordnung soll dieses Ziel auch mit anderen Instrumenten, insbesondere mit einer Modernisierungsoffensive für Gebäude, Anreizen durch die Förderpolitik und einem Sanierungsfahrplan, verfolgt werden.“ soll wie folgt erweitert werden „Im Rahmen der dafür noch festzulegenden Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Niedrigstenergiegebäuden wird die Bundesregierung in diesem Zusammenhang auch eine grundlegende Vereinfachung und Zusammenführung der Instrumente, die die Energieeinsparung und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden regeln, anstreben, um dadurch die energetische und ökonomische Optimierung von Gebäuden zu erleichtern.“

  • In § 10 Absatz 1 wird die Austauschverpflichtung für Heizkessel erweitert. Eigentümer von Gebäuden dürfen danach Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden, nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betreiben. Ein Betriebsverbot existiert bereits für Heizkessel, die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut worden sind, jedoch nicht für Niedertemperatur- und Brennwert-Heizkessel. Entsprechende Anlagen sind auch von der erweiterten Verpflichtung ausgenommen.

  • Der Bundesrat verlangt zudem, den Bandtacho um Endenergieeffizienzklassen von A+ [< 30 kWh/(m2 a)] bis H [(> 250 kWh/(m2 a)] zu ergänzen. Die ermittelte Energieeffizienzklasse soll dann im Energieausweis größer dargestellt werden. Die Klasse A soll dem ab dem Jahr 2016 geltenden Neubaustandard entsprechen. In der Beschlussempfehlung wurde die Einführung von Energieeffizienzklassen damit begründet, dass sie auch Laien ermöglichen, unmittelbar die energetische Qualität eines Gebäudes beurteilen zu können und sich damit im Vergleich für eine Wohnung beziehungsweise ein Gebäude entscheiden zu können, das insgesamt niedrigere Betriebskosten erwarten lässt. Der Ausschuss verwies auch darauf, dass 22 der 28 EU-Mitgliedstaaten solche Klassen (A bis H) bereits eingeführt haben, sodass es in diesen Ländern, anders als in Deutschland, beispielsweise auf Internetportalen ein Suchkriterium für die Energieeffizienz gibt. Die Energieeffizienzklassen könnten auch noch in 50 Jahren gelten.

  • Der Bundesrat ist der Empfehlung vom Wohnungsausschuss und vom Umweltausschuss gefolgt, die Anhebung der energetischen Anforderungen auf eine Stufe ab dem 1. Januar 2016 zu beschränken. Ab dann ist der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf aus dem berechneten Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes durch Multiplikation mit 0,75 zu ermitteln (25%ige Absenkung). Für Wohngebäude muss dann zusätzlich ein Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts von 1,0 des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes eingehalten werden. Gleichzeitig wurde die zweistufige Veränderung des Primärenergiefaktors für Strom zu einer Stufe zusammengelegt (1,8 ab 1. Januar 2016), weil sonst zwischenzeitlich das Anforderungsniveau für mit einer Wärmepumpe beheizte Gebäude deutlich reduziert würde.

Sobald eine (nichtamtliche) Lesefassung der neuen EnEV beziehungsweise eine Erklärung der Bundesregierung zum Bundesratsbeschluss vorliegt, werden wir Sie darüber informieren. Laut einer ersten Mitteilung des Presse- und Informationsamts der Bundesregierung ist für die neue EnEV auch noch eine Notifizierung in Brüssel erforderlich. Mit einem Inkrafttreten der EnEV sei deshalb erst ab Januar 2014 zu rechnen. GLR

Bundesrats-Drucksache 113/13(B), Beschluss vom 11.10.2013

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