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EUROPA

EnEV verspätet: Mahnung aus Brüssel

Die EU-Kommission hat Deutschland, Belgien, Finnland, Frankreich, Lettland, Deutschland, die Niederlande und Polen am 20. Juni 2013 offiziell aufgefordert, ihren Verpflichtungen gemäß den EU-Vorschriften zur Energieeffizienz von Gebäuden (EU-Gebäuderichtlinie) in vollem Umfang nachzukommen. Sie übermittelte mit Gründen versehene Stellungnahmen, in denen sie die Mitglieder auffordert, ihr alle Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie mitzuteilen, die bis zum 9. Juli 2012 in nationales Recht hätte überführt werden müssen. Falls Mitgliedstaaten ihren rechtlichen Verpflichtungen nicht binnen zwei Monaten nachkommen, kann die Kommission sie vor dem Gerichtshof verklagen.

Fast alle Mitgliedstaaten angemahnt
Schon im September 2012 hatte die Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen 24 Mitgliedstaaten eingeleitet, die ihr noch keine Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht mitgeteilt hatten. Inzwischen haben mehrere Staaten die Kommission über die Umsetzung in nationales Recht informiert. Andere haben dies nicht getan. So erhielten Italien, Griechenland, Portugal und Bulgarien im Januar 2013 sowie Spanien und Slowenien im April 2013 bereits mit Gründen versehene Stellungnahmen (die zweite Stufe im höchstens dreistufigen Vertragsverletzungsverfahren). Am 20. Juni 2013 hat die Kommission mitgeteilt, Portugal wegen der Nichtumsetzung der Richtlinie vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen und dem Gerichtshofe ein tägliches Zwangsgeld von 25.273,60 Euro vorgeschlagen.

EU-Kommission war selbst unpünktlich
Eine Fristüberschreitung bei der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie ist auch schon der EU-Kommission unterlaufen. Sie war verpflichtet, mittels delegierter Rechtsakte bis zum 30. Juni 2011 einen Rahmen für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten zu erstellen. Geliefert hat sie die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 244/2012 und entsprechende Leitlinien erst am 16. Januar 2012.

Unterschiedliche Lesart der Umsetzungspflichten?
Das gerade verabschiedete 4. Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes (Bericht im GEB-Newsletter) verpflichtet die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung (EnEV) die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Niedrigstenergiegebäuden vor dem 1. Januar 2017 (Behördengebäude) bzw. vor dem 1. Januar 2019 für sonstige Gebäude zu erlassen. Es bleibt abzuwarten, ob die EU-Kommission dieses als Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie anerkennt. Denn eigentlich sieht diese vor, dass die Mitgliedstaaten „die zur Umsetzung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften“ spätestens bis zum 9. Juli 2012 erlassen und die Vorschriften spätestens ab dem 9. Januar 2013 anwenden.

So war es in Deutschland auch geplant. Ursprünglich hatte die Bundesregierung in ihrem Energiekonzept vom 28. September 2010 angekündigt, die Anforderungen schon 2012 zu verkünden: „Mit der Novelle der EnEV 2012 wird das Niveau ‚klimaneutrales Gebäude‘ für Neubauten bis 2020 auf der Basis von primärenergetischen Kennwerten eingeführt.“ Das „klimaneutrale Gebäude“ ist für die Bundesregierung mit dem Niedrigstenergiegebäude gleichzusetzen (Bericht von TGA Fachplaner). Die verspätete EnEV 2012 wird am 5. Juli 2013 im Bundesrat beraten – Niedrigstenergiegebäude bleiben darin unerwähnt. GLR

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