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HOAI

Bundeskabinett beschließt HOAI-Entwurf

Die aktuelle HOAI-Novelle hat gerade noch rechtzeitig die nächste Hürde genommen: Am 24. April 2013 hat das Bundeskabinett den federführend vom Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) verfassten Entwurf der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure beschlossen. Wesentliche Bestandteile der aktuellen Novellierung sind die baufachliche Überarbeitung der Leistungsbilder, die Aktualisierung der Honorarsätze in den Honorartafeln und die (teilweise) Neuordnung der Prozentsatz-Bewertung der einzelnen Leistungsphasen. Die Tafelwerte wurden in vielen Bereichen sehr deutlich angehoben – im weiterhin nicht verbindlich geregelten, jedoch wesentlich erweiterten Leistungsbild „Wärmeschutz und Energiebilanzierung“ zwischen knapp 100 und gut 200 %.

Bundesrat hat die Modernisierung gefordert...
Die HOAI ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung (Ermächtigungsgrundlage ist das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen – ArchLG), die der Zustimmung des Bundesrats bedarf. Dieser hatte der letzten HOAI-Reform im Jahr 2009 kurz vor der Bundestagswahl mangels anderer Optionen zugestimmt und in einer Entschließung die jetzt vorgenommene Modernisierung und redaktionelle Überarbeitung innerhalb der folgenden Legislaturperiode gefordert. Soweit so gut.

...jedoch auch die Rückführung der Teile X bis XIII
Doch der Bundesrat hatte auch verlangt, eine Wiederaufnahme der in den Teilen X bis XIII der HOAI (Umweltverträglichkeitsstudien, Thermische Bauphysik, Schallschutz und Raumakustik, Bodenmechanik, Erd- und Grundbau sowie Vermessungstechnische Leistungen) in der HOAI-Fassung von 1996 geregelten staatlichen Preisvorgaben in den verbindlichen Teil zu prüfen (Bundesratsdrucksache 395/09(B) vom 12. Juni 2009). Diese Rückführung sieht der vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf nicht vor – obwohl sich die Länder auch in der jüngeren Vergangenheit deutlich dafür ausgesprochen haben. So könnte es sein, dass der Bundesrat der Bundesregierung bei der HOAI die Stirn bietet.

Bundesrat befasst sich am 7. Juni mit der HOAI...
Voraussichtlich wird sich die Länderkammer am 7. Juni 2013 auf seiner vorletzten Sitzung vor der Sommerpause mit der HOAI befassen. Zuvor wird der Entwurf in den Bundesrats-Ausschüssen beraten, die dann in der Regel Beschlussvorlagen erarbeiten, die jedoch durchaus bis zum Beschluss in der Plenarsitzung noch deutlich abgeändert oder verworfen werden können.

...und hat drei Optionen
Drei Beschlussfälle sind am 7. Juni denkbar: 1.: Der Bundesrat stimmt ohne Vorbehalte, gegebenenfalls mit einer neuen Entschließung, zu. Dann kann die HOAI zügig in Kraft treten. 2009 gab es die nahezu identische Terminsituation, sodass genau dieser (sonst eher seltene) Fall in Verbindung mit der oben genannten Entschließung eingetreten ist. 2.: Der Bundesrat stimmt nicht zu. Dieser Fall ist vor der Bundestagswahl und aufgrund der Qualität des Entwurfs sehr unwahrscheinlich, „eine Reparatur“ in der laufenden Legislaturperiode wäre kaum mehr möglich. 3.: Der Bundesrat stimmt mit der Maßgabe von Änderungen zu. Die Verordnung kann dann nur in Kraft treten, wenn die Bundesregierung sämtliche Änderungsmaßgaben annimmt, ansonsten scheitert die Verordnung.

Der Bundesrat hat es in der Hand
Der plausibelste Fall ist Nr. 3. Er wird mindestens dafür benutzt, noch vorhandene Fehler aus einem Verordnungs- oder Gesetzestext zu entfernen. Die Länderkammer könnte jedoch auch versuchen, über Maßgaben eine Wiederaufnahme der Teile X bis XIII (in der HOAI 1996) in den verbindlichen Teil zu erzwingen. Dann müsste die Bundesregierung, insbesondere Bundeswirtschaftsminister Dr. Philipp Rösler, klein beigeben. Glaubt man den befürwortenden Experten und ihren Gutachtern, gibt es keinen zwingenden Grund – auch nicht das europäische Recht – der die Rückführung ausschließt. Es bleibt also spannend. Die Bundesratsausschüsse tagen in der 21. KW. Dann dürfte eine Tendenz erkennbar werden. GLR

Bundesratsdrucksache 334/13 vom 25. April 2013: Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen, inklusive Begründungen